Beschwerde gegen Kostenfestsetzung im Eilverfahren vor dem Sozialgericht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Höhe der Verfahrensgebühr seines Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Entscheidend war die Anwendung des VV zum RVG. Das LSG bestätigt die Anwendbarkeit der VV Nr. 3501 und lehnt einen Rückgriff auf VV Nr. 3204 sowie eine analoge Anwendung wegen fehlender planwidriger Regelungslücke ab. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die VV Nr. 3501 zum RVG regelt die Verfahrensgebühr für Beschwerde- und Erinnerungsverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und ist anzuwenden, wenn Beitragsrahmengebühren entstehen.
Eine speziellere Vergütungsregelung (VV Nr. 3501) schließt den Rückgriff auf allgemeinere VV-Bestimmungen (z.B. VV Nr. 3204) aus, sofern der Anwendungsbereich der Spezialvorschrift erfüllt ist.
Eine analoge Anwendung einer anderen VV kommt nur bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in der einschlägigen Regelung in Betracht; eine solche Lücke ist nicht anzunehmen, weil der Gesetzgeber eine niedrigere Gebühr bewusst festsetzen kann.
Kostenentscheidungen in sozialgerichtlichen Verfahren können zur Regelung der Kostentragung durch analoge Anwendung des § 193 SGG getroffen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 29 SO 79/05 ER
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.10.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 20.11.2007), ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Gebühren des Bevollmächtigten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren nicht höher angesetzt als 160,00 Euro.
Die festgesetzte Gebühr von 160,00 Euro für die Vertretung des Antragstellers in einem Beschwerdeverfahren, das sich gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Sozialgerichts richtete, folgt aus Nr. 3501 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach Nr. 3501 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn - wie hier - in den Verfahren Beitragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit - was hier nicht der Fall ist - in Abschnitt 5 VV keine besonderen Gebühren bestimmt sind, 15,00 bis 160,00 Euro. Dieser Gebührenrahmen wurde im angegriffenen Kostenbeschluss ausgeschöpft. Der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers, die VV Nr. 3501 sei vorliegend nicht anzuwenden, kann nicht gefolgt werden.
Denn es ist eine Gebühr streitig, die in einem Beschwerdeverfahren vor den Sozialgerichten angefallen ist, so dass der Wortlaut der VV Nr. 3501 erfüllt ist. Für einen Rückgriff auf die VV Nr. 3204 besteht daher entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers kein Raum. Die VV Nr. 3204 regelt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Beitragsrahmengebühren entstehen. Sie findet sich in Abschnitt 2 VV, der mit der Überschrift "Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht" versehen ist. Eine Anwendung der VV Nr. 3204 käme daher allenfalls dann in Betracht, wenn es vorliegend um eine "bestimmte Beschwerde" i.S.d. oben genannten Überschrift ginge. Der Begriff der "bestimmten Beschwerde" wird in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 näher konkretisiert, ohne dass die hier streitbefangene Beschwerde gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Sozialgerichts Erwähnung fände. Vom Anwendungsbereich der VV Nr. 3501 sollten nach der Vorbemerkung 3.5 nur diejenigen Beschwerdeverfahren ausgenommen werden, die in der Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und 3.2.1 genannt werden. Hierzu gehören Beschwerden der vorliegenden Art eindeutig nicht. Es spricht daher nichts dafür, dass der Gesetzgeber eine Anwendung der VV Nr. 3204 auf Fälle der vorliegenden Art beabsichtigte. Zudem stellt die VV Nr. 3501 eine Spezialregelung dar, die nach ihrem Wortlaut unproblematisch einschlägig ist. Auch dies steht einem Rückgriff auf die VV Nr. 3204 entgegen.
Vor diesem Hintergrund kommt auch die von dem Bevollmächtigen des Antragstellers geforderte analoge Anwendung der VV Nr. 3204 nicht in Betracht. Denn hierfür wäre die Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke erforderlich. Es besteht aber schon keine Regelungslücke, weil mit der VV Nr. 3501 eine Regelung vorhanden ist, die dem Bevollmächtigten des Antragstellers eine bestimmte Gebühr zubilligt. Zudem zeigt die Vorbemerkung 3.5, dass die Möglichkeit der Herausnahme bestimmter Beschwerdeverfahren aus dem Anwendungsbereich der VV Nr. 3501 durchaus gesehen wurde. Finden dabei aber Beschwerden gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Erwähnung, spricht dies gegen die Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers. Demgegenüber kann die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke nicht mit der Überlegung begründet werden, der Gesetzgeber habe die maßgebliche Gebühr zu niedrig festgesetzt, weil sie niedriger liegen könne als die Gebühr für das Eilverfahren in der ersten Instanz. Denn die diesbezügliche Entscheidung des Gesetzgebers ist zu akzeptieren und kann nicht dadurch umgangen werden, dass ohne jeglichen Anhaltspunkt hierfür eine planwidrige Regelungslücke angenommen wird. Zudem spricht gegen eine planwidrige Regelungslücke auch, dass der Gesetzgeber im Abschnitt 5 mit der VV Nr. 3511 einen höheren Gebührenrahmen für bestimmte Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten geschaffen hat (Nichtzulassungsbeschwerden). Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt, hätte hier auch ein erhöhter Gebührenrahmen für weitere Beschwerden geregelt werden können. Für die Festsetzung einer höheren Gebühr als 160,00 Euro besteht daher kein Raum.
Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers hierin einen Verfassungsverstoß erblickt, fehlt es an substantiierten Ausführungen, mit denen eine Auseinandersetzung erfolgen könnte. Allein der Hinweis auf die Gefahr der fehlenden Kostendeckung der anwaltlichen Tätigkeit kann eine solche Feststellung jedenfalls nicht begründen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Kostendeckung nicht eine Gesamtschau des gesamten Eilverfahrens über beide Instanzen hinweg geboten wäre, weil der Antragsteller schon im erstinstanzlichen Verfahren von seinem derzeitigen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.