Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss des SG aufgehoben; Kostenentscheidung zuungunsten der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Sozialgerichts ein. Streitgegenstand war die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Widerspruchsfrist; verwaltungsprozessuale Vorschriften (VwGO) waren maßgeblich. Das LSG hob den Beschluss des SG aus formellen Gründen auf und verpflichtete die Beklagte, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen (vgl. §193 SGG).
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Nichtabhilfebeschluss des Sozialgerichts wurde stattgegeben; Beschluss aufgehoben, Beklagte trägt außergerichtliche Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Widerspruch von der Widerspruchsbehörde als unzulässig zurückgewiesen, weil Wiedereinsetzung nicht gewährt wird, ist die hiergegen gerichtete Klage unbegründet, wenn die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung fehlen.
Die Frage des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen und nicht als gesonderte Entscheidung nach § 67 Abs. 4 SGG zu treffen.
Für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung sind die zur Zeit der Behördenentscheidung geltenden verwaltungsprozessualen Vorschriften (VwGO) maßgeblich, wenn diese auf das begehrte Leistungserfordernis Anwendung finden.
Die im Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten sind nach § 193 SGG zu verteilen; ein Beschluss des LSG über die Beschwerde ist unanfechtbar nach § 177 SGG.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 35 SO 25/05
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.11.2005 aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 17.01.2006), ist begründet.
Zwar ist dem Kläger, der seine Beschwerde trotz mehrfacher Aufforderungen bzw. Erinnerungen nicht begründet hat und auch auf Drängen des Sozialgerichts keine Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) = § 67 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), die belegen könnten, dass er die Widerspruchsfrist ohne Verschulden nicht einzuhalten in der Lage war, wegen Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 70 Abs. 2, 60 VwGO = §§ 84 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 67 SGG) nicht zu gewähren. Maßgeblich sind für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zwar noch die verwaltungsprozessualen Vorschriften, da im Zeitpunkt der Behördenentscheidung für die begehrte Leistungen noch die VwGO galt.
Weitere Ausführungen hierzu sind jedoch entbehrlich, da der Beschluss des SG aus formellen Gründen aufzuheben ist.
Weist die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch als unzulässig zurück, weil Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist, ist die dagegen erhobene zulässige ( BSG, Urteil vom 12.10.1979, Az. 12 KR 19/78, BSGE 49, 85, 87) Klage unbegründet, wenn keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen (vgl. etwa Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Auflage 2005, § 84 RdNr. 8; Schlegel in: Hennig u.a., SGG Loseblattsammlung Stand Oktober 2005, § 84 RdNr. 7; Rohwer-Kahlmann, SGG Loseblattsammlung Stand Juni 2005, § 84 RdNr. 44). Die Frage des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen (vgl. BSG, SozR § 162 SGG Nr. 95). Eine gesonderte Entscheidung im Sinne des § 67 Abs. Abs. 4 SGG ergeht nicht (so schon LSG NRW, Beschluss vom 21.10.1996, L 9 SAr 45/96; vgl. auch Rohwer-Kahlmann, a.a.O., RdNr. 45 a.E.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.