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Landessozialgericht NRW·L 20 B 114/07 SO ER·08.10.2007

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Heimkostenübernahme abgewiesen

SozialrechtSozialhilfe (SGB XII)Einstweiliger Rechtsschutz / SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Bewilligung und Zahlung von Sozialleistungen an ein Pflegeheim; das Sozialgericht hatte abgelehnt. Streitfragen waren die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit (§86b SGG) sowie die Einsatzfähigkeit eines bewohnten Grundstücks (§90 SGB XII). Das LSG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und lehnte Prozesskostenhilfe ab, da die Erfolgsaussichten zweifelhaft sind und entscheidungserhebliche Prüfungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Heimkostenübernahme als unbegründet abgewiesen; Prozesskostenhilfe versagt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach §86b SGG setzt die Glaubhaftmachung sowohl eines materiell-rechtlichen Anordnungsanspruchs als auch eines besonderen Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) voraus; bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache gegebenenfalls vertieft zu prüfen, andernfalls ist eine Folgenabwägung vorzunehmen.

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Art. 19 Abs. 4 GG begründet keinen Anspruch auf eine endgültige statt einer vorläufigen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz; eine endgültige Entscheidung ist nur bei unabwendbaren, durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden schweren Beeinträchtigungen geboten.

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Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Sozialhilfeverfahren (Einkommen/Vermögen) einschließlich der Frage, ob ein bewohntes Hausgrundstück nach §90 SGB XII einzusetzen ist, kann einer vertieften Sach- und Rechtsprüfung bedürfen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren erfordert hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Sinne der §§73a SGG, 114 ZPO; fehlen diese, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG; § 86b Abs. 1 SGG; § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG§ 90 Abs. 1 SGB XII§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, Satz 2§ 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 86b SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 12 SO 74/07 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 07.09.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

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I. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 20.09.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 20.09.2007), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen in Höhe von 15.716,41 EUR zu bewilligen und an das Seniorenheim I-Haus zu zahlen.

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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, soweit wie hier ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aber nur in Betracht, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs sowie ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliegen und beide zumindest glaubhaft (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG) gemacht sind. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen etwa infolge der Verweigerung existenzsichernder Leistungen unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist dies nicht möglich, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NJW 2005, 927).

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Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nach dieser Maßgabe nicht in Betracht. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob der vom rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller formulierte Antrag dem Begehren des Antragstellers, die Heimunterbringung zu sichern, gerecht wird. Seit Antragstellung beim Sozialgericht am 11.07.2007 dürften weitere Zahlungsrückstände eingetreten sein, die ihrerseits ggf. den Heimträger zu einer weiteren Kündigung berechtigen könnten.

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Jedenfalls aber ist ein Anordnungsanspruch zumindest zweifelhaft und bedarf weiterer rechtlicher, aber ggf. auch tatsächlicher Klärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann. Dabei wird eine vollumfassende Überprüfung insbesondere der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, d.h. der Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers und seiner Ehefrau, zu erfolgen haben.

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Die zwischen den Beteiligten vorrangig diskutierte Frage, ob mit dem derzeit von der Ehefrau des Antragstellers bewohnten Einfamilienhaus einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vorhanden ist, bedarf dabei ggf. einer vertieften Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach Satz 2 dieser Vorschrift nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Diese Vorschrift übernimmt die durch die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa BVerwGE 59, 294; 87, 278) begründete sog. Kombinationstheorie zur Rechtslage vor dem 01.01.1991 (vgl. etwa Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, § 90 RdNr. 46; siehe auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 RdNr. 28). Konkretisierende höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung der Sozialgerichte hierzu ist bisher, soweit ersichtlich, nicht ergangen. Probleme wirft vorliegend im Wesentlichen die Grundstücksgröße von 1.007 m² auf.

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Unter Verweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Empfehlungen des Deutschen Vereins wird in der einschlägigen Kommentarliteratur regelmäßig eine Grundstücksgröße zumindest von mehr als 500 m² (im ländlichen Bereich) nicht für angemessen erachtet (vgl. etwa Lücking, a.a.O., RdNr. 52; Wahrendorf, a.a.O., RdNr. 34f.; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 90 RdNr. 66; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 90 RdNr. 51 m.w.N.). In der verwaltungsgerichtlichen Judikatur wird insoweit teilweise davon ausgegangen, dass die Unangemessenheit der Grundstücksgröße dazu führt, dass das Grundstück insgesamt nicht mehr als angemessen gilt (BayVGH, Urteil vom 24.07.2003, 12 B 01.1454 = FEVS 55, 211ff.; OVG NRW, Urteil vom 28.08.1997, 8 A 631/95 = FEVS 48,317). Ob dies für sich genommen nur dann zu einer Unangemessenheit der Grundstücksgröße führt, wenn ein Teil des Grundstücks wirtschaftlich selbständig verwertbar ist (vgl. Schellhorn, a.a.O.), wird ebenso im Hauptsacheverfahren zu klären sein wie Fragen des Verhältnisses einzelner der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII genannten Kriterien zueinander.

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Denn angesichts der darlehensweisen Bewilligung von Leistungen ab dem 01.11.2006 mit Bescheid vom 31.07.2007 bedarf es einer gerichtlichen Eilentscheidung nicht, zumal auch nach erfolgter Kündigung, wie bereits vom Sozialgericht ausgeführt, derzeit eine Räumungsklage durch den Betreiber des Pflegeheims nicht zu erwarten steht. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Eilverfahren auch nicht gegen die darlehensweise Bewilligung, deren Rechtmäßigkeit er der Überprüfung im Hauptsacheverfahren durchaus zu unterziehen bereit ist. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass es dem Antragsteller und seiner Ehefrau einstweilen durchaus zuzumuten ist, an der grundbuchrechtlichen Absicherung des Darlehens mitzuwirken. Unzumutbare Nachteile entstehen bei einem solchen Vorgehen nicht, da die Antragsgegnerin bei einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ihrerseits verpflichtet wäre, an der Löschung der Grundschuld mitzuwirken, und ihrer Bereitschaft hierzu bereits wiederholt Ausdruck verliehen hat.

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Der Bescheid vom 31.07.2007 stellt faktisch eine auch durch eine einstweilige Anordnung nach sachgemäßem Ermessen des Gerichts mögliche Regelung dar.

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Der Senat vermag hingegen der Auffassung des Antragstellers, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005 (1 BvR 569/05) gebiete eine abweichende endgültige Entscheidung, nicht beizutreten. Auch die Ausführungen des Bevollmächtigten zur (hypothetischen) Dauer des Hauptsacheverfahrens vermögen eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers gebietet Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz auch nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine endgültige Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes. Dass in Verfahren nach § 86b SGG "quasi nur vorläufig" entschieden wird, ergibt sich aus Zweck und Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes und gilt im Übrigen auch dann, wenn das Gericht nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage entscheidet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft Konstellationen, in denen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes "schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären" (BverfG, a.a.O.). Da der Lebensunterhalt des Antragstellers und die Heimunterbringung bei der ihm zumutbaren Mitwirkung durch Leistungen des Antragsgegners sichergestellt ist, sind entsprechende Beeinträchtigungen hier auszuschließen.

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II. Mangels hinreichender Erfolgaussicht im Sinne der §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.