Versagung von PKH beim Anspruch auf Umzug in privat angemieteten Wohnraum (AsylbLG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, begehrten die Anerkennung einer Umzugsnotwendigkeit in privat angemieteten Wohnraum, nachdem die Beklagte den Umzug abgelehnt hatte. Das LSG wies die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurück: Der Hauptantrag habe mangels konkreter Mietwohnung keine hinreichende Erfolgsaussicht, der Hilfsantrag sei als Elementenfeststellung unzulässig. Eine Verletzung von EMRK-Rechten sah das Gericht nicht. Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; PKH nicht gewährt, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Eine Klage auf Anerkennung der Notwendigkeit eines Umzugs in privat angemieteten Wohnraum ist im Hauptantrag nicht erfolgversprechend, wenn keine konkrete und benannte Mietwohnung vorliegt.
Ein Hilfsantrag, der lediglich einzelne Elemente eines Anspruchs feststellen lassen will (sog. Elementenfeststellungsklage), ist unzulässig, soweit kein bestimmbares Feststellungsinteresse besteht.
Bei Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG ist die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft grundsätzlich zulässig; Ausnahmen bedürfen besonderer, darlegbarer Gründe (z. B. gesundheitliche Notwendigkeit, unzumutbare Zustände).
Die Berufung auf Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK begründet keinen Anspruch auf abweichende Unterbringung, wenn die Beschränkung auf den Aufenthaltstatbestand und den unsicheren Aufenthaltsstatus zurückzuführen ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 27 AY 126/10
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Kläger beziehen Leistungen nach § 2 AsylbLG. Sie leben in einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Gemeinschschaftsunterkunft. Sie besaßen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); zwischenzeitlich wurde die Erlaubnis für den Kläger zu 1 nicht verlängert, sondern eine Duldungsbescheinigung erteilt, weil er strafrechtlich verurteilt worden ist.
Mit Bescheid vom 10.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2010 lehnte es die Beklagte ab, einem Umzug der Kläger in eine privat angemietete Wohnung zuzustimmen. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehren die Kläger die Verurteilung der Beklagten, die Umzugsnotwendigkeit in eine Privatwohnung anzuerkennen, hilfsweise die Feststellung, dass die Kläger nicht auf ein Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden dürfen.
Mit Beschluss vom 24.01.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ab. Im Hauptantrag könne die Klage nicht erfolgreich sein, da eine konkrete Mietwohnung, die angemietet werden solle, noch gar nicht vorhanden sei. Der Hilfsantrag sei als sog. Elementenfeststellungsklage unzulässig.
Gegen den am 27.01.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger vom 25.11.2011. Sie tragen vor, die Anerkennung einer Umzugsnotwendigkeit sei Voraussetzung für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines. Die Klärung eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für privat angemieteten Wohnraum werde unter Verstoß gegen die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes vereitelt, wenn zunächst eine konkrete Wohnung zur Verfügung stehen müsse. Denn keine Wohnung werde bis zur Beendigung der Hauptsache vom Vermieter freigehalten. Ebenso zu klären sei die Frage, ob Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG für die gesamte Dauer der Leistungsberechtigung auf das Wohnen in einer behelfsmäßigen Unterkunft verwiesen werden dürften. Die Klärung dieser Frage dürfe nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zwar darf die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht auf das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn. 7b). Der Senat sieht jedoch im Falle der Kläger keine schwierige Rechtsfrage. Denn selbst bei einem Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG setzt das Gesetz selbst in § 2 Abs. 2 AsylbLG die Zulässigkeit der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft voraus.
Besondere Gründe, welche eine solche Unterbringung im Falle der Kläger ausnahmsweise unzulässig machen würden (z.B. gesundheitliche Notwendigkeit einer privat angemieteten Wohnung, unzumutbare Zustände in den vom Leistungsträger bereitgehaltenen Gemeinschaftsunterkünften, etc.) werden von den Klägern nicht geltend gemacht; sie sind vielmehr allein der - wegen § 2 Abs. 2 AsylbLG unzutreffenden - Ansicht, bei Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen für eine privat angemietete Wohnung.
Wenn sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf Art. 8 i.V.m. Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beziehen und eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit erkennen, so folgt der Senat dem nicht. Das Unterfallen der Kläger unter das Leistungsregime des AsylbLG und damit auch unter die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft beruht vielmehr auf einem bei typischer Betrachtung ungesicherten Aufenthaltsstatus. Auch bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenth, die eine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt, erscheint es typischerweise nicht ausgeschlossen, dass wegen Änderung der Sachlage diese Erlaubnis in absehbarer Zeit nicht mehr erneuert wird und eine Rückkehr ins Heimatland möglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).