Beschwerde gegen Ablehnung von PKH wegen fehlender Nachweise verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Sozialgerichtsverfahren; das SG lehnte den Antrag ab, weil die Kläger die geforderten Nachweise (aktueller SGB II-Bescheid) nicht fristgemäß vorlegten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom LSG als unzulässig verworfen, da nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn PKH ausschließlich wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen versagt wurde. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH als unzulässig verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist ausgeschlossen, wenn das Gericht die PKH ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Der Beschwerdeausschluss erfasst nicht nur das Fehlen des erforderlichen Vordrucks, sondern auch die Versagung der PKH wegen nicht fristgemäß erbrachter Nachweise über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse.
Die fristgerechte Einlegung der Beschwerde nach § 173 SGG beseitigt nicht die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels; Statthaftigkeit ist unabhängig von Fristwahrung zu prüfen.
Bei unzulässiger Verwerfung der Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 12 AY 128/11
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 29.09.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Kläger begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Mit Beschluss vom 29.09.2011 hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, dass diese ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist glaubhaft gemacht haben; denn der erbetene aktuelle Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei nicht vorgelegt worden. Der Beschluss enthielt den Hinweis, dass er gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar sei.
Dagegen haben die Kläger am 12.10.2011 unter Vorlage eines aktuellen Leistungsbewilligungsbescheides des SGB II-Trägers Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung). Zwar wurde sie innerhalb der Frist des § 173 S. 1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch unstatthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der hier maßgeblichen, ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. Dabei umfasst der Beschwerdeausschluss nicht nur den Fall, dass der erforderliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist (vgl. dazu Sächsisches LSG, Beschluss vom 02.01.2009 - L 2 B 641/08 AS PKH). Die Beschwerde ist vielmehr auch dann ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO mit der Begründung versagt hat, dass geforderte Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb einer gesetzten Frist übermittelt worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2009 - L 11 KR 5759/08 PKH-B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.08.2011 - L 3 R 106/11 B).
So aber liegt es hier; denn das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger auf Gewährung von PKH in der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung abgelehnt, dass diese ihre aktuellen Einkommensverhältnisse nicht fristgemäß glaubhaft gemacht haben, und PKH damit im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.