Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen; rückwirkende PKH wirkungslos
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein mit dem Begehren auf rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zentral war, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und ob rückwirkende PKH für das bereits abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren Wirkung entfaltet. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und nicht angefallener erstattungsfähiger Kosten eine rückwirkende PKH ins Leere liefe. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen mangels Rechtsschutzbedürfnis; rückwirkende PKH wirkt nicht, Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 172 SGG ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG entfaltet auf ein bereits abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren keine Wirkung, sofern keine anwaltliche Vertretung vorlag und daher keine erstattungsfähigen Anwalts- oder Gerichtskosten entstanden sind.
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst nicht bloße Allgemeinkosten (z. B. Schreibauslagen) und ist ohne tatsächlich entstandene erstattungsfähige Kosten sachlich wirkungslos.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten, wenn die rückwirkende PKH keine Kostenübernahme bewirkt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 39 (33) AS 5/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.02.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die statthafte (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte auf das durch den vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Gerichtsbescheid vom 02.02.2010 abgeschlossene (erstinstanzliche) Verfahren keine Auswirkungen, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 122 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ins Leere liefe (vgl. statt vieler Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.11.2011 - L 7 AS 745/11 B PKH; LSG NRW, Beschluss vom 24.03.2011 - L 19 AS 366/11 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom. 17.11.2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B).
Vorliegend sind im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwaltskosten noch Gerichtskosten entstanden, und auch eine Sicherheitsleistung ist nicht erfolgt. Unter diesen Umständen könnte die rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die sonstige Allgemeinkosten (Schreibauslagen etc.) des Beteiligten nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten (vgl. ausführlich bereits LSG NRW, Beschluss vom 02.10.2009 - L 19 B 270/09 AS).
Kosten sind gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).