Anhörungsrüge gegen unanfechtbare Zwischenentscheidung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss des LSG NRW verwirft eine Anhörungsrüge gegen eine vor der Endentscheidung getroffene gerichtliche Entscheidung und verneint die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Das Gericht hält § 178a Abs.1 SGG dahin gehend, dass Anhörungsrügen gegen unanfechtbare Zwischenentscheidungen nicht statthaft sind; angreifbar sind nur Endentscheidungen oder Entscheidungen, die einen Beschwerderechtszug abschließen. Begründet wird dies damit, dass erst mit der Endentscheidung feststellbar ist, ob eine Gehörsverletzung entscheidungserheblich war, und dass die Beschränkung der Zwischenanfechtung dem zügigen Verfahrensfortgang dient. Die Kostenentscheidung erfolgte entsprechend §§ 183, 193 SGG.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist gegen vor der Endentscheidung getroffene unanfechtbare Zwischenentscheidungen nicht statthaft; zugänglich ist sie nur gegen Entscheidungen, die die Instanz im Hauptsacheverfahren beenden oder einen Beschwerderechtszug abschließen.
Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs entscheidungserheblich war, lässt sich in der Regel erst mit der Endentscheidung verlässlich beurteilen; dies begründet die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Anhörungsrüge auf Endentscheidungen.
Die Beschränkung isolierter Anfechtungsmöglichkeiten von Zwischenentscheidungen dient dem zügigen Fortgang des Rechtsstreits und rechtfertigt insoweit die Nichtanwendbarkeit des § 178a SGG auf unanfechtbare Zwischenentscheidungen.
Entscheidungen über Ablehnungsanträge (Ablehnungsgesuche) sind regelmäßig vor der Endentscheidung liegende Entscheidungen, die der Anhörungsrüge nicht zugänglich sind; eine Ausnahme besteht, wenn die Mitwirkung eines Richters unter Verletzung von Verfahrensgrundsätzen entscheidungserheblich ist.
Kostenentscheidungen richten sich nach §§ 183, 193 SGG; außergerichtliche Kosten sind nur bei den dort vorausgesetzten Voraussetzungen erstattungsfähig.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 26 KN 6/05 U
Tenor
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG findet die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung auch dann nicht statt, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist. Dies ist hier der Fall, denn eine der Anhörungsrüge zugängliche gerichtliche Entscheidung (§ 178a Abs. 1 Satz 1 SGG) liegt nur dann vor, wenn diese Entscheidung entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber einen Beschwerderechtszug abschließt. Grund hierfür ist zum Einen, dass erst zum Zeitpunkt der Endentscheidung feststellbar ist, ob die Partei, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, durch die Entscheidung beschwert ist und ob die Gehörsverletzung entscheidungserheblich war. Zum Anderen würde die Einbeziehung von Zwischenentscheidungen in den Anwendungsbereich des § 178a SGG nicht angemessen berücksichtigen, dass die isolierte Anfechtung von Zwischenentscheidungen im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreites bewusst beschränkt ist (BT-Drucksache 15/3706 S 16; BAG, NJW 2007, S. 1339, 1340, Frehse in Jansen SGG, 3. Aufl., § 178a Randnr. 6a; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 a Randnr 3e). Entgegen der Ansicht des BVerfG (MDR 2008, S. 223) handelt es sich auch nicht um ein selbständiges Zwischenverfahren, denn bei Mitwirkung eines Richters, dessen Ablehnung unter Verletzung von Verfahrensgrundsätzen zurückgewiesen worden ist, ist von einer Entscheidungserheblichkeit i.S.v. § 178 a SGG immer auszugehen (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 1; Leitherer a.a.O. m.w.N.). Der Beschluss des erkennenden Senates vom 19.02.2009 betrifft eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und damit eine der Entscheidung vorausgehende (unanfechtbare) Entscheidung.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).