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Landessozialgericht NRW·L 2 KN 64/09 U RG·16.03.2009

Anhörungsrüge wegen Gehörsverletzung als unstatthaft verworfen

SozialrechtSozialprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das LSG NRW verwirft die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG gegen vorentscheidende, unanfechtbare Entscheidungen nicht statthaft ist. Die Entscheidung betraf ein Ablehnungsgesuch als vorentscheidende Entscheidung. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Kostenentscheidung erfolgt nach §§ 183, 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Anhörungsrüge wegen behaupteter Gehörsverletzung als unstatthaft verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist nicht statthaft gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor der Endentscheidung stehen und unanfechtbar sind.

2

Eine der Anhörungsrüge zugängliche gerichtliche Entscheidung liegt nur vor, wenn die Entscheidung die Instanz im Hauptsacheverfahren oder einen Beschwerderechtszug abschließt.

3

Die Einbeziehung von Zwischenentscheidungen in den Anwendungsbereich des § 178a SGG würde der Beschränkung der isolierten Anfechtung von Zwischenentscheidungen zuwiderlaufen.

4

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung richtet sich entsprechend §§ 183, 193 SGG.

5

Beschlüsse nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG§ 178a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 7 KN 213/07 U

Tenor

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

3

Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG findet die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung auch dann nicht statt, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist. Dies ist hier der Fall, denn eine der Anhörungsrüge zugängliche gerichtliche Entscheidung (§ 178a Abs. 1 Satz 1 SGG) liegt nur dann vor, wenn diese Entscheidung entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber einen Beschwerderechtszug abschließt. Grund hierfür ist zum Einen, dass erst zum Zeitpunkt der Endentscheidung feststellbar ist, ob die Partei, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, durch die Entscheidung beschwert ist und ob die Gehörsverletzung entscheidungserheblich war. Zum Anderen würde die Einbeziehung von Zwischenentscheidungen in den Anwendungsbereich des § 178a SGG nicht angemessen berücksichtigen, dass die isolierte Anfechtung von Zwischenentscheidungen im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreites bewusst beschränkt ist (BT-Drucksache 15/3706 S 16; BAG, NJW 2007, S. 1339, 1340, Frehse in Jansen SGG, 3. Aufl., § 178a Randnr. 6a; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 a Randnr 3e). Entgegen der Ansicht des BVerfG (MDR 2008, S. 223) handelt es sich auch nicht um ein selbständiges Zwischenverfahren, denn bei Mitwirkung eines Richters, dessen Ablehnung unter Verletzung von Verfahrensgrundsätzen zurückgewiesen worden ist, ist von einer Entscheidungserheblichkeit i.S.v. § 178 a SGG immer auszugehen (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 1; Leitherer a.a.O. m.w.N.). Der Beschluss des erkennenden Senates vom 19.02.2009 betrifft eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und damit eine der Entscheidung vorausgehende (unanfechtbare) Entscheidung.

4

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung von §§ 183, 193 SGG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).