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Landessozialgericht NRW·L 2 KN 149/06·28.10.2009

Berufung gegen Gerichtsbescheid wegen Fristversäumnis verworfen

VerfahrensrechtSozialprozessrechtWiedereinsetzung/FristversäumnisVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Rentenleistung, die von der Beklagten abgelehnt wurde. Das Sozialgericht wies die Klage ab; gegen diesen Gerichtsbescheid legte der Kläger verspätet Berufung ein. Der Senat erklärte die Berufung als unzulässig, da die einmonatige Berufungsfrist gemäß §151 SGG versäumt und eine Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Kosten tragen die Parteien jeweils selbst.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen versäumter Berufungsfrist und fehlender Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gemäß §151 Abs. 1 SGG schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen; bei Fristversäumnis ist die Berufung unzulässig.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §67 Abs. 1 SGG setzt voraus, dass die Versäumung der Frist ohne Verschulden erfolgt ist; hierfür ist ein glaubhaftes und substanziiertes Vorbringen erforderlich.

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Das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen; ein bei dem Bevollmächtigten liegendes Versäumnis kann eine Wiedereinsetzung ausschließen (§73 Abs. 6 SGG i.V.m. §85 Abs. 2 ZPO).

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Die Kostenentscheidung erfolgt nach §193 SGG; bei zurückweisender Entscheidung können die Parteien einander die Kosten nicht zu erstatten haben.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des §160 Abs. 2 SGG vorliegen.

Relevante Normen
§ 110 SGG§ 126 SGG§ 151 Abs. 1 SGG§ 67 Abs. 1 SGG§ 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 24 KN 262/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2006 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung.

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Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war in den Jahren 1966 bis 1977 in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem im Bergbau beschäftigt gewesen.

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Mit Schreiben vom 25.08.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rentenleistung. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 22.10.2004 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dem Antrag des Klägers könne nicht entsprochen werden, weil in seinem Fall keine auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten vorhanden seien. Die vom Kläger in der Zeit vom 28.03.1966 bis zum 15.12.1977 entrichteten Beiträge seien mit Bescheid vom 31.05.1980 erstattet worden. Versicherungszeiten nach dem 31.05.1980 habe der Kläger nicht nachgewiesen und seien von ihm auch nicht behauptet worden.

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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend machte, er sei bald 65 Jahre alt und sei nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Er habe keinerlei Einkünfte.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

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Der Kläger hat am 20.07.2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf sein bisheriges Vorbringen bezogen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 zu verurteilen, ihm eine Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass auf der Stammkarte des Klägers die Beitragserstattung vermerkt sei.

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Mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2006 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger habe weder Anspruch auf die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung noch einen etwaigen Anspruch auf Erstattung der von ihm in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträge. Ihm stehe kein Anspruch auf eine Rentenleistung zu, weil es auf Grund der im Jahre 1980 erfolgten Beitragserstattung an dem erforderlichen Versicherungsverhältnis mangele und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten daher nicht mehr beständen.

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Gegen den am 06.06.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.08.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Schreiben in dem er mitgeteilt haben soll, dass er in Izmir lebe, stamme nicht von ihm. Er sei Opfer eines Betruges. Er habe nie in Izmir gewohnt und auch keine Beitragserstattung erhalten. Man möge seine Unterschrift prüfen, zu diesem Zweck überreiche er zehn Unterschriftenmuster. Zudem hat er ausgeführt, er habe kein Urteil zugestellt bekommen und sein bevollmächtigter Neffe sei verzogen bzw. in die Türkei zurückgekehrt.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 zu verurteilen, ihm eine Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die Klage sei zu Recht zurückgewiesen worden.

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Der Senat hat eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes betreffend den Bevollmächtigten eingeholt. Dieser lebt weiterhin unter der Anschrift, an die der Gerichtsbescheid zugestellt wurde.

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Briefe und Anfragen innerhalb des Verfahrens beantwortete er. Die Ladung konnte an ihn zugestellt werden. Dem Kläger und dem Bevollmächtigten ist mitgeteilt worden, dass der Senat von einem Versäumnis der Berufungsfrist ausgehe und beide sind aufgefordert worden Gründe für eine Wiedereinsetzung geltend zu machen. Allerdings erfolgte hierzu kein Vortrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2009 verhandeln und entscheiden. Auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit (vgl. §§ 110, 126 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist der Bevollmächtigte des Klägers in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.

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Die Berufung ist unzulässig.

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Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Der Gerichtsbescheid vom 23.05.2006 wurde dem in Deutschland wohnenden Bevollmächtigten des Klägers ausweislich der Postzustellungsurkunde am 06.06.2006 zugestellt. Die Berufung hat der Kläger jedoch erst am 18.08.2006 eingelegt, mithin nach Ablauf der Monatsfrist.

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Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind vorliegend nicht gegeben.

27

Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.

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Der Vortrag des Klägers, sein Bevollmächtigter lebe nicht mehr in Deutschland entspricht nicht den Tatsachen, da der Bevollmächtigte selber weiterhin von der Zustellungsadresse mit dem Gericht Kontakt aufnahm und dort gemeldet ist. Eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist konnte der Kläger daher nicht glaubhaft zu machen. Weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter, dessen Verhalten der Kläger sich zurechnen lassen muss (§ 73 Abs. 6 SGG i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO), haben zur Entschuldigung der verspäteten Berufungseinlegung vorgetragen, obschon sie vom Senat dazu schriftlich aufgefordert worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben waren.