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Landessozialgericht NRW·L 2 KN 127/09 U RG·01.07.2009

Anhörungsrüge gegen zweitinstanzliches Urteil als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seiner Klage auf höhere Übergangsleistungen durch den Senat. Das LSG verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil nach §178a SGG eine Anhörungsrüge nur zulässig ist, wenn keine anderweitigen Rechtsbehelfe bestehen und hier die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §193 SGG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen zweitinstanzliches Urteil als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist nur zulässig, wenn gegen die angegriffene Entscheidung keine anderweitigen Rechtsbehelfe bestehen.

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Ist ein statthaftes Rechtsmittel gegeben (z. B. die Nichtzulassungsbeschwerde), schließt dies die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung aus.

3

Zur Kostentragung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge kann § 193 SGG entsprechend angewendet werden; daraus folgt, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

4

Beschlüsse über die Anhörungsrüge sind nach § 178a Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 177 SGG nicht anfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG§ Art. 12 Nr. 8 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts§ 193 SGG§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 7 KN 213/07 U

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senates vom 29.01.2009 L 2 KN 155/08 U wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger begehrte mit seiner Klage und Berufung höhere Übergangsleistungen. Dieses Begehren wurde mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.01.2009 zurückgewiesen. Das Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigten unter dem 24.04.2009 zugestellt. Am 07.05.2009 hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben. Zudem hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) erhoben.

4

II. Die Anhörungsrüge des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht zulässig gegen die Entscheidung des Senats vom 23.01.2009 erhoben werden kann. Der eindeutige Gesetzestext, § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht vor (vgl. Anhörungsrügen G vom 19.12.2004 BGBl. I S. 3220 mWv. 01.01.2005 in der ab dem 1.7.2008 geltenden Fassung von Art 12 Nr 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I 2840), dass eine Anhörungsrüge nur statthaft ist, wenn Rechtmittel oder andere Rechtsbehelfe nicht gegeben sind. Das statthafte Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde, die es vorliegend ausschließt eine Anhörungsrüge gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zu erheben.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

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Der Beschluss kann gemäß § 178 a Abs. 4 S. 3, § 177 SGG nicht angefochten werden.