Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (SGG §73a)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Das LSG NRW änderte den Beschluss des Sozialgerichts und bewilligte PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht stellte Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit fest und ordnete eine weitere Sachaufklärung zum Einkommen an. Die Beiordnung des Anwalts erfolgte wegen der unübersichtlichen Rechts- und Tatsachenlage.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht trägt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist das tatsächliche Bruttoeinkommen zugrunde zu legen; das Gericht hat von Amts wegen die erforderliche Sachaufklärung vorzunehmen und bei Bedarf Beweise, etwa durch Zeugenvernehmung, zu erheben.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist geboten, wenn die rechtliche oder tatsächliche Lage für den Kläger so unübersichtlich bzw. schwer zu überblicken ist, dass die effektive Rechtsverfolgung ohne anwaltliche Vertretung gefährdet wäre.
Eine ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht ausreichend, wenn sie auf bloßen Vermutungen über die Intention des Gesetzgebers beruht und die gesetzliche Grundlage nicht trägt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 5 KR 124/04
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.08.2004 geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens S 5 KR 124/04 bewilligt. Auf Antrag wird ihm ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner X beigeordnet. Findet er keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, wird ihm auf Antrag das Sozialgericht einen Rechtsanwalt beiordnen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts aus § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz oder zum Teil in Raten aufzubringen.
Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich eine genügende Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage. Es liegt nahe, dass das tatsächliche Bruttoeinkommen zugrundezulegen ist, das nach Angaben des Klägers den in § 62 Abs 2 Satz 5 SGB V bestimmten Regelsatz unterschreitet, da der Kläger weder Leistungen im Sinne von § 62 Abs 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V erhält noch ein Fall des § 62 Abs 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V vorliegt. Demnach wird das Sozialgericht von Amts wegen abzuklären haben, in welchem Umfang der Kläger entsprechend seinen Ausführungen im Schreiben vom 16.10.2004 jährliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt hat. Dabei ist ggfs. im Rahmen der Sachaufklärung durch das Sozialgericht Beweis durch Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugin zu erheben. Die von dem Sozialgericht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses geäußerte Rechtsauffassung findet keine Stütze im Gesetz und ist alleine aus der angenommenen Intention des Gesetzgebers nicht zu schlussfolgern.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist geboten. Der Sachverhalt ist in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht schwer zu übersehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).