Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung: Erstattung selbstbeschaffter Leistungen nach §13 Abs.3 SGB V
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufungszulassung nach §144 SGG nicht vorliegen. In der Sache bestätigt das Gericht, dass nach §13 Abs.3 SGB V Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei fehlender Unaufschiebbarkeit oder fehlender vorheriger Ablehnung durch die Kasse ausscheiden. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 144 SGG ist nur zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine divergierende Entscheidung höherer Gerichte vorliegt oder ein verfahrensrelevanter Mangel gegeben ist.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V besteht nicht, wenn die in Anspruch genommene Leistung nicht unaufschiebbar war oder sie vor einer vorherigen, unrechtmäßigen Ablehnung durch die Krankenkasse erbracht wurde.
Eine behauptete von der gesetzlichen Regelung abweichende Leistungserbringungspraxis der Krankenkasse (z. B. in Badeorten) begründet keinen gesetzlichen Leistungsanspruch und begründet ohne konkrete Anhaltspunkte keinen Begründungs- oder Verfahrensmangel.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG; das Gericht kann im Beschwerdeverfahren die Erstattung von Kosten versagen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 19 KR 212/03
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.03.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der hier nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht kraft Gesetzes statthaften Berufung liegen nicht vor.
Die Berufung ist in solchen Fällen nach § 144 Abs 2 SGG zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Divergenz), oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Insbesondere beruht die Sachentscheidung des Sozialgerichts weder auf einer Divergenz, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr entspricht es gefestigter ober-und höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einklang mit § 13 Abs 3 SGB V, Kostenerstattung für selbstbeschaffene Leistungen abzulehnen, wenn die Leistung nicht unaufschiebbar gewesen ist und vor Ablehnung durch die Krankenkasse beschafft worden ist. Dazu hat das Sozialgericht dargelegt, dass ein Kosten- erstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V bereits deswegen ausscheidet, weil die von der Klägerin während ihres Aufenthaltes in Wangerland vom 09. bis 29.05.2000 in Anspruch genommenen Leistungen der Krankengymnastik, Extentionen sowie CO² -Bäder weder unaufschiebbare Leistungen gewesen noch die Erbringung dieser Leistungen von der Beklagten vorab zu Unrecht abgelehnt worden sind. Auf die von der Klägerin behauptete, vom gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweg abweichende Leistungserbringung durch die Beklagte in Badeorten kommt es deshalb nicht an, weil eine derartige Handhabung entgegen der gesetzlichen Regelung - sollte sie stattfinden - keinen gesetzlichen Leistungsanspruch auslösen kann.
Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann, hat die Klägerin weder geltend gemacht, noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Auf die Praxis der Leistungserbringung durch die Beklagte in Badeorten kam es nach der Rechtsauffassung des Sozialgerichts nicht an. Einer Beweiserhebung bedürfte es hierzu nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).