Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 2 B 8/03 KN KR·23.09.2003

Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung nach §73a SGG für Hilfeempfängerin

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Bezieherin von Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG, begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin. Das LSG änderte den erstinstanzlichen Beschluss und bewilligte die PKH nach §73a SGG i.V.m. §§114,115 ZPO. Es nahm ausreichende Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit an und sah die Beiordnung wegen der rechtlichen Schwierigkeit als geboten an. Zudem stellte das Gericht fest, dass eine erneute Sachprüfung durch die Behörde gerichtliche Prüfung nicht ausschließt.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wurde stattgegeben; PKH mit Beiordnung einer Rechtsanwältin bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach §73a SGG in Verbindung mit §§114,115 ZPO besteht, wenn die Partei bedürftig ist und die Prozessführung aus ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.

2

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Klage nicht mutwillig erscheint.

3

Hat die Behörde den Sachverhalt erneut überprüft, hindert dies das Sozialgericht nicht daran, eine eigene neue Sachprüfung vorzunehmen.

4

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sozialgerichtsverfahren ist geboten, wenn die Rechtslage aufgrund der Entscheidung der Behörde oder der rechtlichen Fragestellung schwer überschaubar ist.

Relevante Normen
§ 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO§ 44 Abs. 1 SGB X§ 243 SGB VI§ 38 SGB V§ 44 SGB X

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 8 KN 26/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.03.2003 geändert und der Klägerin für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... aus ... vom 28.11.2002 an bewilligt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Knigge aus § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen dieser Normen sind erfüllt.

3

Die Klägerin ist als Bezieherin von Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß dem BSHG nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz oder zum Teil oder in Raten aufzubringen.

4

Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich eine genügende Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage.

5

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es bedürfe für das Begehren aus § 44 Abs. 1 SGB X keiner Sachprüfung, weil es an neuem Vorbringen fehle. Denn die Beklagte hat - auch wenn sie dies nicht mußte - den Sachverhalt "erneut überprüft" (vgl. Begründung des Bescheides vom 16.09.2002). Dann ist das Sozialgericht nicht gehindert, in eine neue Sachprüfung einzutreten (vgl. BSG SozR 3-2600 § 243 SGB VI Nr. 8). Insoweit kommt in Betracht, dass die Beweiserhebung ergibt, dass die Voraussetzungen des streitbefangenen Erstattungsanspruchs (vgl. dazu z.B. BSG SozR 3-2500 § 38 SGB V Nr. 2, S. 7ff., 9 m.w.N.) erfüllt sind.

6

Die Beiordnung einer Rechtsanwältin ist geboten. Die Rechtslage ist im Rahmen der Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X schwer zu übersehen.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.