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Landessozialgericht NRW·L 2 B 68/04 KR·15.03.2005

Beschwerde: Kostenansatz für GKG-KV Nr. 4118 auf 52,50 € geändert

VerfahrensrechtKostenrechtSozialgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen den Kostenansatz des Sozialgerichts. Streitfrage war, nach welcher Vorschrift der Streitwert für die Beschlussgebühr (GKG-KV Nr. 4118 aF) zu bemessen ist. Das LSG stellte auf § 22 Abs. 3 GKG aF ab, setzte den Streitwert auf 331,44 € und die Gebühr auf 52,50 € fest. Kosten der Erinnerung/Beschwerde bleiben nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben; Kostenansatz für GKG-KV Nr. 4118 auf 52,50 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für die Beschlussgebühr nach GKG-KV Nr. 4118 aF bemisst sich nach § 22 Abs. 3 GKG aF und nicht nach § 13 GKG aF.

2

Als Streitwert ist der Betrag der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten anzusetzen, soweit sie bis zur Erledigung der Hauptsache aufgelaufen sind und den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigen (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 3 GKG aF).

3

Die Kosten der Verfahren über Erinnerung und Beschwerde sind nach § 5 Abs. 6 GKG aF nicht zu erstatten.

4

Beschlüsse nach § 5 Abs. 2 GKG aF sind unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG aF i.V.m. § 177 SGG).

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 GKG§ 71, 72 Satz 1 Nr 1 GKG§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 VwGO§ 22 Abs. 3 GKG§ 13 GKG aF§ 5 Abs. 6 GKG aF

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 9 KR 196/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.06.2003 geändert und der Kostenansatz für die Gebühr nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG-KV) Gebührennummer (Nr) 4118 auf 52,50 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 5 Abs 2 Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl I S 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs 5 des Gesetzes vom 12.03.2004 (BGBl I S 390) - GKV a. F. - zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Es gilt das bis zum 30.06.2004 maßgebliche Kostenrecht (§§ 71, 72 Satz 1 Nr 1 GKG i. d. F. der Bekanntmachung vom 05.05.2004 (BGBl I S 718). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts richtet sich der Streitwert für den Beschluss nach § 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 161 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (=GKV-KV Nr 4118 aF) nicht nach § 13 GKG aF, sondern nach § 22 Abs 3 GKG aF (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage, 2004, GKG § 13 Rn 5 unten). Als Streitwert (§ 11 Abs 2 GKG aF) für die Beschlussgebühr nach GKG-KV Nr 4118 aF ist deshalb der Betrag der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten anzusetzen, soweit sie bis zur Erledigung der Hauptsache aufgelaufen sind und den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigen (vgl. Hartmann, aaO, § 22 Rn 11 und 12).

4

Der Streitwert der Gebühr nach GKG-KV Nr. 4118 aF beträgt danach 331,44 Euro (89,00 Euro Gerichtskosten = Verfahrensgebühr GKG-KV Nr. 4110 aF, sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 242,44 Euro -Kostenrechnung vom 16.01.2003-). Daraus ergibt sich die Beschlussgebühr von 52,50 Euro.

5

Kosten des Verfahrens über die Erinnerung und die Beschwerde sind nach § 5 Abs 6 GKG aF nicht zu erstatten.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F., 177 SGG).