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Landessozialgericht NRW·L 2 B 5/04 KR ER·26.05.2004

Beschwerde zurückgewiesen – kein Anordnungsanspruch; Kostenentscheidung gesondert

SozialrechtVerfahrensrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein; das LSG wies sie als unbegründet zurück. Es fehlten sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch nach §153 Abs.2 SGG in entsprechender Anwendung. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §193 Abs.1 SGG; Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gesondert zu entscheiden. Eine pauschale Abgeltung durch §116 BRAGO wird abgelehnt; das RVG sieht künftig gesonderte Gebühren vor.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; keine Erstattung der Beschwerdekosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einstweilige Anordnungen im sozialgerichtlichen Verfahren sind sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch erforderlich.

2

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in der das Verfahren abschließenden Entscheidung gesondert zu befinden; eine pauschale Verrechnung mit der Rahmengebühr des Ausgangsverfahrens ist nicht vorgesehen.

3

Das Kostenrecht folgt dem Veranlassungsprinzip; eine Regelung, die den Kostenschuldner anteilig für ein vom Beschwerdeführer veranlasstes Beschwerdeverfahren belastet, ist nicht vereinbar.

4

Die Rahmengebühr nach §116 BRAGO begründet nicht generell eine Abgeltung gesonderter Kosten des Beschwerdeverfahrens; zusätzliche Verfahrensaufwendungen können allenfalls durch Gebührenerhöhung berücksichtigt werden.

5

Gegen Beschlüsse des Landessozialgerichts in der hier betrachteten Konstellation ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nach §177 SGG ausgeschlossen.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 SGG§ 176 SGG§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 116 Abs. 1 BRAGO§ 60f RVG§ 18 Nr. 5 RVG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 14 KR 37/01 ER

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.01.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug, wonach weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vorliegen, § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung (vgl Zeihe. Das SGG und seine Anwendung. 8. Auflage, Stand April 2003, § 176 Rdnr 4 a).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.

5

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in der das Verfahren abschließenden Entscheidung gesondert zu befinden (so auch für die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren: LSG Baden-Württemberg in SGb 88, 339 [LS]). Die gegenteilige Auffassung, wonach eine gesonderte Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nicht zu erfolgen habe (jeweils ohne Begründung: Meyer-Ladewig. SGG. Kommentar. 7. Auflage 2003, § 193 Rdnr. 17; BayLSG Breithaupt 98, 454, 466), weil die Gebühr für das Beschwerdeverfahren in Fällen des § 116 Abs 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) mit der Rahmengebühr für das Ausgangsverfahren abgegolten sei (LSG Baden-Württemberg Breithaupt 92, 698, 699 f und Breithaupt 1987, 253, 259; LSG Hamburg Breithaupt 1986, 91; Hartmann. Kostengesetze. 33. Auflage 2004, § 116 BRAGO Rdnr 3 mwN) hält der Senat nicht für zutreffend. Folgte man ihr, erhielte nämlich auch der im Beschwerdeverfahren erfolglose Beschwerdeführer, der sich gegen eine - nur - anteilige Kostenerstattung zusprechende Entscheidung wendet, zu eben diesem Anteil auf der Grundlage der getroffenen Kostengrundentscheidung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattet. Dies führte dazu, dass der Kostenschuldner Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise zu erstatten hätte, auch wenn dieses gänzlich erfolglos war, er also durch seine Weigerung, weitergehende Kosten zu erstatten, das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst hatte. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Ergebnis dem das gesamte Kostenrecht beherrschenden Veranlassungsprinzip (vgl dazu die Beschlüsse des Senats vom 28.02.2003, Aktenzeichen (Az) L 2 B 10/02 KN KR, und vom 02.02.2004, Az L 2 B 23/03 KN KR, jeweils mwN) widerspräche.

6

Gegen diese Argumentation lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass im Beschwerdeverfahren zusätzliche Kosten nicht entstehen. Denn zusätzliche anwaltliche Aufwendungen im Beschwerdeverfahren werden durch eine angemessene Erhöhung der Rahmengebühr des § 116 Abs 1 BRAGO entgolten (LSG Baden-Württemberg Breithaupt 1987, 253, 259; Zeihe. aaO. § 176 SGG Rdnr 4 g, cc und dd). In dieser Auffassung sieht sich der Senat auch durch das zum 01.07.2004 in Kraft tretende - und insoweit Klarheit schaffende - Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - (Art 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG -]) bestätigt. Danach fallen ab dem 01. Juli 2004 in Fällen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet (§§ 60f RVG), für Beschwerdeverfahren gesonderte Rechtsanwaltsgebühren an, § 18 Nr 5 RVG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2 Abs 2 RVG (Vergütungsverzeichnis) Teil 3 Abschnitt 5 Nr 3501.

7

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.