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Landessozialgericht NRW·L 2 B 4/08 KN U·10.06.2008

PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sozialgerichtsverfahren

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Das Landessozialgericht änderte den Beschluss des Sozialgerichts und bewilligte Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Es sah hinreichende Erfolgsaussicht, weil die wesentliche Verursachung der Beschwerden am linken Handgelenk (vorherige Kahnbeinfraktur 11/1980) weiterer amtswegiger Ermittlungen und ggf. eines medizinischen Gutachtens bedarf. Der Kläger ist bedürftig; anwaltliche Vertretung erscheint wegen der Komplexität erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

2

Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt nicht die wahrscheinliche Obsiegung; es reicht eine nicht ganz fern liegende Möglichkeit des Obsiegens, insbesondere bei schwieriger Rechtsfrage oder wenn vor Entscheidung weitere Ermittlungen erforderlich sind.

3

Hat ein Beteiligter eine frühere relevante Schädigung vorgetragen, so hat das Gericht von Amts wegen weitere Ermittlungen vorzunehmen, insbesondere Akten beizuziehen und ärztliche Befundberichte sowie gegebenenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, um die wesentliche Verursachung zu klären.

4

Bei komplexer Sach- und Rechtslage ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts als notwendig anzusehen (§ 121 Abs. 2 ZPO).

5

Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und deren Kostenregelung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO; Prozesskostenhilfeentscheidungen können nach dem SGG unanfechtbar sein (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 73a SGG iVm §§ 114 ff. ZPO§ 114 ZPO§ 115 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 23 KN 196/06 U

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.01.2008 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wingenfeld aus Bochum als Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde ist begründet.

3

Der Kläger hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -).

4

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

5

Die Klage gegen den Bescheid vom 24.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht setzt nicht voraus, dass der Kläger mit seinem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt, dass eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens besteht, weil entweder eine schwierige Rechtsfrage zu beantworten ist oder vor einer abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Frage weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2002, 1069-1070 = SGb 2002, 674).

6

Streiterheblich ist die Frage der wesentlichen Verursachung der bei dem Kläger bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks. Dabei steht die Frage nach der wesentlichen Verursachung des Beschwerdebildes in Vordergrund. Da der Kläger sich vor dem Arbeitsunfall am 30.03.1982 im Bereich des linken Handgelenks bereits im November 1980 während des Dienstes in der Bundeswehr eine Kahnbeinfraktur des linken Handgelenkes zugezogen hatte, bedarf es insoweit entgegen der Auffassung des Sozialgerichts weiterer Ermittlungen von Amts wegen. Neben der Beiziehung der Akten wegen des Unfalls bei der Bundeswehr im November 1980 sind ärztliche Befundberichte einzuholen sowie gegebenfalls Beweis durch medizinisches Sachverständigengutachten zu erheben.

7

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 115 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

8

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint wegen der Komplexität des Sachverhaltes und der nicht leicht zu überschauenden Problematik erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).