Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Pflegeleistungsstreit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Klage gegen einen Bescheid über Pflegeleistungen. Zentral war, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das LSG verneint dies nach summarischer Prüfung, da ein regelmäßiger Grundpflegebedarf von >45 Minuten bzw. ein täglicher Gesamtpflegebedarf von 90 Minuten nicht schlüssig dargetan ist. Das Sozialgericht kann zur Klärung Beweiserhebungen anordnen; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ZPO setzt voraus, dass die Partei die Verfahrenskosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg verlangt nicht die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens; es genügt eine reale, nicht völlig fernliegende Möglichkeit des Obsiegens, insbesondere wenn vor abschließender Entscheidung weitere Ermittlungen erforderlich sind.
Bei summarischer Prüfung ist die Aussicht auf Erfolg zu verneinen, wenn der Anspruchsinhalt nicht schlüssig dargelegt ist; liegt nur eine entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens vor, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Das Sozialgericht ist befugt, zur Entscheidungsfindung erforderliche Beweiserhebungen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anzuordnen und darüber eigenständig zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO; gegen die vorliegende Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 3 KN 41/07 P
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.8.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18.9.2007), ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 11.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2007, bietet bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Erfolgsaussicht setzt nicht voraus, dass die Klägerin mit ihrem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt bereits, dass eine reale - dh nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen geboten sind (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2002, 1069 - 1070 = SGb 2002, 674). Das ist hier nicht der Fall.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen besteht allenfalls eine entfernt liegende Möglichkeit für die Klägerin, mit ihrer Klage (teilweise) zu obsiegen. Dies beruht darauf, dass auch nach ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und ihrem Vortrags im Klageverfahren weder ein regelmäßiger Grundpflegebedarf von mehr als 45 Minuten täglich im Wochendurchschnitt noch ein berücksichtigungsfähiger täglicher Gesamtpflegebedarf von 90 Minuten täglich im Wochendurchschnitt schlüssig dargetan ist. Zur Begründung nimmt der Senat (zur Vermeidung von Wiederholungen) auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss vom 14.8.2007 Bezug, § 153 SGG in entsprechender Anwendung.
Ob bei dieser Sachlage geboten ist, entsprechend der Anregung der Klägerin Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, etwa um letzte Zweifel auszuräumen, wird das SG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.