Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: Unwirksame Fristsetzung führt zur Rückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Streitpunkt war, ob die Frist zur Nachreichung persönlicher und wirtschaftlicher Unterlagen wirksam gesetzt wurde. Das LSG hob den Beschluss auf, da die Frist weder ordnungsgemäß zugestellt noch verkündet worden war. Die Sache wurde an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; Beschluss aufgehoben und Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO setzt eine wirksame Fristsetzung des Gerichts voraus; ohne wirksame Fristsetzung kann die Versagung nicht gestützt werden.
Eine Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ist als gerichtliche Anordnung zu qualifizieren und bedarf der Zustellung oder Verkündung nach § 63 Abs. 1 SGG, damit die Frist zu laufen beginnt.
Die Verkündung einer gerichtlichen Anordnung erfolgt öffentlich nach § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 173 Abs. 1 GVG; eine in einem nichtöffentlichen Erörterungstermin ohne öffentliche Verkündung gesetzte Frist ist unwirksam.
Hat das Sozialgericht die Sache materiell nicht entschieden und besteht ein Verfahrensfehler bei der PKH-Entscheidung, ist gemäß § 159 Abs. 1 SGG die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen; der Senat trifft nicht selbst die Entscheidung in der Sache.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 24 KR 47/04 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.06.2004 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Aachen zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht in dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Kläger trotz Fristsetzung seine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht habe (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Zwar kann nach Ablauf der Frist jedenfalls nach Abschluss der Instanz (vgl. Beschluss BAG v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - (abgedruckt in MDR 2004, 415); noch weitgehender LSG NRW v. 11.11.1988 - L 7 S 3/88- (abgedruckt in FamRZ 89, 411)) die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht deshalb korrigiert werden, weil der Kläger erst Unterlagen oder Belege im Beschwerdeverfahren nach- reicht. Diese Entscheidung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt jedoch voraus, dass das Gericht dem Kläger die Frist wirksam gesetzt hat, da sie sonst nicht zu laufen beginnt. Daran fehlt es: Bei der Fristsetzung nach dieser Vorschrift handelt es sich um eine Anordnung im Sinne einer richterlichen Verfügung, die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zugestellt oder verkündet werden muss, da die Zustellung für die Fälle der Verkündung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. Zeihe, Das Sozialgericht und seine Anwendung, 8. Auflage Stand Mai 2004, Anm. 14c zu § 118 ZPO; zur entsprechenden Situation nach der ZPO vgl. LSG NRW Beschluss vom 26.05.2004 - L 5 B 4/04 KR; Zöller- Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. § 118 Rdn. 17 a i.V.m. § 329 Rdn. 47). Das SG hat aber die Frist gesetzt, ohne diese Anordnung zuzustellen oder wirksam zu verkünden. Eine Zustellung ist nicht erfolgt. Auch an einer Verkündung fehlt es. Die Verkündung erfolgt nach § 61 Abs. 1 SGG iVm § 173 Abs 1 GVG in jedem Falle öffentlich. Das SG hat demgegenüber die Frist im nichtöffentlichen Termin zur Erörterung (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG) am 04.05.2004 gesetzt.
Da das Sozialgericht sich in der Sache mit dem Prozesskostenhilfeantrag - entsprechend seiner Rechtsauffassung zu Recht - bislang ausdrücklich nicht befasst hat, hält es der Senat für untunlich, insoweit selbst zu entscheiden, so dass entsprechend § 159 Abs. 1 SGG die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).