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Landessozialgericht NRW·L 2 B 3/08 KN NZB·28.05.2008

Nichtzulassungsbeschwerde zu Hinzuverdienstprivilegierung (§96a SGB VI) zurückgewiesen

SozialrechtRentenversicherungsrechtAltersrentenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zur Anwendung der Hinzuverdienstprivilegierung nach §96a SGB VI. Das LSG verwies darauf, dass das SG die maßgebliche BSG-Rechtsprechung nicht verkennt und die Einkünfte monatlich zuzuordnen sind. Mangels abweichender Rechtsprechung und weiterer Zulassungsgründe wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Privilegierung nach §96a Abs.1 Satz2 SGB VI findet keine Anwendung nur dann, wenn das Einkommen fortlaufend und durchgehend über der gleichen Hinzuverdienstgrenze liegt.

2

Bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen sind die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen; Schwankungen der monatlichen Höhe sprechen für die Anwendung des Privilegierungstatbestandes.

3

Innerhalb eines Kalenderjahres sind bis zu zweimalige Überschreitungen der Hinzuverdienstgrenze zulässig und berühren die Privilegierung nicht, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §144 Abs.2 Nr.2 SGG ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil von verbindlicher BSG-Rechtsprechung abweicht.

Relevante Normen
§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG§ 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI§ 193 SGG§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 7 KN 354/06

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.11.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin.

Gründe

2

Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund für eine Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Denn das Sozialgericht weicht mit seinem Urteil nicht von der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG vom 06.02.2007, B 8 KN 3/06 R) ab. Danach greift die Privilegierung nach § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI dann nicht, wenn das Einkommen stets über der gleichen Hinzuverdienstgrenze liegt. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Einkünfte der Klägerin sind einzelnen Monaten zuzuordnen. Zudem schwankt die monatliche Höhe der Einkünfte, was vorliegend allein zur grundsätzlichen Anwendung des Privilegierungstatbestandes führt.

3

Im Jahr 2005 hat die Klägerin außer im November und Dezember 2005 keine Hinzuverdienstgrenze überschritten. Im Jahr 2006 hat die Klägerin in den Monaten Februar bis April und Juni bis November die Hinzuverdienstgrenze für die volle Altersrente unterschritten. Damit befindet die Klägerin sich in der gesetzlich zugelassenen Grenze des zweimal möglichen Überschreitens innerhalb eines Kalenderjahrs. Die von der Beklagten scheinbar vertretene isolierte Betrachtung der Monate November 2005 bis Januar 2006 findet weder im Gesetz noch im Urteil des BSG eine Stütze.

4

Anhaltspunkte für weitere Zulassungsgründe der Berufung sind nicht ersichtlich.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.