PKH-Antrag im SGB V-Fall: Beschwerde mangels hinreicher Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen einen SGB V-Bescheid. Das Landessozialgericht verwarf die Beschwerde, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine realistische, über vage Vermutungen hinausgehende Aussicht auf Erfolg bot. Insbesondere ergaben die Akten keine Anhaltspunkte für die besonderen Voraussetzungen des § 60 Abs.2 Nr.4 SGB V oder für Kostenzusagen nach § 34 SGB X. Eine Beschwerde zum Bundessozialgericht ist ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreicher Erfolgsaussicht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtsverfahren setzt Bedürftigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht verlangt keine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens, wohl aber eine über bloß vage Vermutungen hinausgehende realistische Möglichkeit; bloße unkonkrete Behauptungen genügen nicht.
Bei summarischer Prüfung kann das Gericht auch während des Verfahrens vorgelegte spätere Beweismittel berücksichtigen, soweit sie die Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung betreffen.
Behauptungen über Kostenzusagen oder die Anwendbarkeit materieller Anspruchsvoraussetzungen (z. B. § 34 SGB X) sind substantiiert darzulegen; unbelegte Behauptungen rechtfertigen keine Prozesskostenhilfe.
Über die Beschwerdeentscheidung besteht kein Anspruch auf Beschwerde zum Bundessozialgericht, sofern das SGG dies nach § 177 ausschließt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Aachen, S 6 KR 104/04
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 24.11.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 30.12.2004), ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 03.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2004, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Erfolgsaussicht setzt zwar nicht voraus, dass die Klägerin mit ihrem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt zum Beispiel, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2002, 1069-1070 = SGb 2002, 674). Auch das ist aber hier nicht der Fall.
Nach Lage der Akten besteht keine realistische (, sondern bestenfalls eine vage) Möglichkeit, dass sich die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Nr 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung durch weitere Ermittlungen nachweisen lassen. Das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der §§ 115a oder 115b SGB V wird von der Klägerin nicht behauptet; Anhaltspunkte dafür, dass sie vorliegen, sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es besteht im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung bestenfalls eine vage, nicht jedoch eine realistische, nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit, dass es sich bei der ambulanten Behandlung am 17.03.2003 um eine solche gehandelt hat, durch die eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Behandlung verkürzt oder vermieden wird oder dass die ambulante Behandlung erfolgt ist, weil jene nicht ausführbar war. Denn Prof. Dr. G hat ausdrücklich mitgeteilt, die Klägerin habe sich bei ihm "zur ambulanten Kontrolluntersuchung" vorgestellt (Bescheinigung vom 24.07.2004). Auch der Behauptung der Klägerin, bereits für den 17.07.2003 sei eine weitere Operation (oder jedenfalls eine entsprechende stationäre Aufnahme) ins Auge gefasst worden, hat Prof. Dr. G widersprochen und betont, dass die Operation - mindestens für den 17.07.2003 - nicht geplant war (Stellungnahme vom 05.01.2005). Ganz im Gegenteil hat nach seiner Auskunft die Vorstellung wegen der "bestehenden Versorgungsprobleme des Ileostomas" stattgefunden, die "keineswegs am Telefon" geregelt werden konnten. Dies legt nahe, dass die ambulante Untersuchung erforderlich war, um zuvor telefonisch geschilderte Probleme exakt zu diagnostizieren und ggf. eine gezielte Therapie einzuleiten. Die - nicht ausschlaggebende - Auskunft vom 05.01.2005 ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, obwohl sie erst während des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gelangt ist, weil im Regelfall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (vgl Meyer-Ladewig. SGG. Kommentar. 7.Auflage 2002, § 73a Rdnrn 7b und 13d mwN). Ob und inwieweit der Sachverhalt weiter aufzuklären ist, um etwaige Restzweifel (zB ob eine sog. Serienbehandlung vorlag) zu beseitigen, obliegt allein der Entscheidung des SG.
Soweit sich die Klägerin auf eine angebliche Kostenzusage beruft, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die hier allein als anspruchsbegründend in Betracht zu ziehenden Voraussetzungen des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch vorliegen könnten.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.