Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Leistungserbringerrecht bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts eingelegt; das LSG hebt den Beschluss auf und erklärt den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für zulässig. Streitgegenstand ist ein Unterlassungsbegehren gegen Äußerungen zur Übernahme von Krankentransportkosten. Das Gericht führt aus, dass Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der GKV öffentlich-rechtlich einzuordnen sind und deshalb die Sozialgerichte zuständig sind.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben; Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit bejaht und Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig, auch soweit dadurch Dritte betroffen werden.
Privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Sozialgerichte, soweit sie im Zusammenhang mit der GKV stehen.
Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich öffentlich-rechtlich zu bewerten, selbst wenn keine konkreten vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten bestehen.
Die beschränkte Entsprechung zivilrechtlicher Vorschriften nach § 69 Satz 3 SGB V ändert nichts an der grundsätzlichen öffentlich-rechtlichen Einordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 7 KN 312/04 KR
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.11.2004 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Gründe
Die gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17 a Abs 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und §§ 172 Abs 1, 198 Abs 3; 173 Satz 1 SGG zulässige Beschwerde ist begründet. Für den Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, "Bemerkungen zu tätigen, die geeignet sind, bei der Beklagten Versicherte in dem Glauben zu wiegen, die Beklagte würde die Krankentransportkosten [ ...] nicht übernehmen", sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Gemäß § 51 Abs 1 Nr 2 SGG idF des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 (BGBl I 2144) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit u. a. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Sie entscheiden ebenfalls über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs 2 Satz 1 SGG). Zusammen mit den Änderungen durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) sind danach für Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht (mit Ausnahme bestimmter Fragen des Krankenhausbereichs) ausschließlich die Sozialgerichte zuständig.
Bei dem Begehren, die genannten Äußerungen zu unterlassen, handelt es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit aus dem Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit der Neufassung des § 69 SGB V durch Art 1 Nr 26 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und der Leistungserbringer in Zukunft insgesamt nur nach öffentlichem Recht zu bewerten sein sollen (BSG Urteil vom 13.05.2004 Az: B 3 KR 2/03 R = SozR 4-2500 § 132a Nr 1; Urteil vom 25.09.2001 Az: B 3 KR 3/01 R = SozR 3-2500 § 69 Nr 1). Dies gilt selbst dann, wenn konkrete vertragliche Beziehungen zwischen den Beteiligten nicht bestehen (BSG Urteil vom 13.05.2004 aaO; speziell zur Frage einer fehlenden Vergütungsvereinbarung eines privaten Krankentransportunternehmens: BSG Urteil vom 29.05.1995 AZ: 3 RK 32/94 = SozR 3-2500 § 133 Nr 1). Unerheblich ist, dass nach § 69 Satz 3 SGB V im eingeschränktem Umfang die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend gelten.
Das Sozialgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Der Senat hat die weitere Beschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 202 SGG iVm § 17a Abs 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.