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Landessozialgericht NRW·L 2 B 25/06 KN U·25.02.2007

Beschwerde gegen Berücksichtigung eines Privatgutachtens im Sozialverfahren abgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenBeweisrecht im SozialverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ein, in dem ein privat erstattetes Sachverständigengutachten als nicht entscheidungserheblich gewertet wurde. Zentrale Frage war, ob das Gutachten zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt. Das Landessozialgericht hält die Beschwerde für unbegründet: Das Gutachten leiste keinen nennenswerten Beitrag und seine abweichende Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, zudem wurde es durch das gerichtliche Gutachten widerlegt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht ist nach §177 SGG ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein privat erstattetes Sachverständigengutachten kann unbeachtlich bleiben, wenn es keinen nennenswerten Beitrag zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts leistet.

2

Abweichende fachliche Bewertungen bei gleicher Befundlage bedürfen einer nachvollziehbaren und tragfähigen Begründung; fehlt diese, mindert dies das Gewicht des Gutachtens in der Beweiswürdigung erheblich.

3

Wird die abweichende Einschätzung eines privaten Sachverständigen durch ein gerichtliches Gutachten fundiert widerlegt, verliert das private Gutachten für die Entscheidung in der Regel an Bedeutung.

4

Eine weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht ist unzulässig, soweit § 177 SGG die Anfechtung der Entscheidung ausschließt.

Relevante Normen
§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 153 Abs. 2 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 4 KN 13/03 U

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.12.2006), ist unbegründet.

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG in der angefochtenen Entscheidung ausgehend von § 109 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeführt, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. S aus N keinen nennenswerten, schon gar keinen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geleistet hat. Dr. S hat im Kern bei gleicher Befundlage ohne nachvollziehbare Begründung eine abweichende Beurteilung zur Zusammenhangsfrage abgegeben, die im Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. T aus T widerlegt worden ist. Zur weiteren Begründung und Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.01.2006, die ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T vom 04.09.2006 und auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 15.11.2006 (insoweit in entsprechender Anwendung von § 153 Abs 2 SGG) Bezug, die den Beteiligten jeweils im Wortlaut vorliegen.

4

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.