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Landessozialgericht NRW·L 2 B 21/07 KN·22.06.2008

Beschwerde zurückgewiesen: Keine Kostenerstattung wegen berechtigter Untätigkeit des Leistungsträgers

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichterstattung von Kosten nach einer Untätigkeitsklage. Streitpunkt war, wem die Durchführung des Verfahrens nach dem Veranlassungsprinzip zuzurechnen ist. Das LSG bestätigt, dass die Beklagte wegen berechtigter Verzögerung (erforderliche Übersetzungen, Zwischennachricht) die Klage nicht veranlasst hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Parteien tragen ihre Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Nichterstattung von Kosten als unbegründet zurückgewiesen; die Parteien haben einander keine Kosten zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Erstattung von Gerichtskosten im Sozialrecht ist auf das Veranlassungsprinzip abzustellen; Kosten sind demjenigen zuzurechnen, dem die Durchführung des Verfahrens zuzurechnen ist.

2

Eine Klageerhebung begründet keinen Erstattungsanspruch, wenn der Sozialleistungsträger zuvor mit zureichendem Grund auf die Vorlage von Unterlagen hingewiesen und eine Zwischennachricht über die weitere Prüfung erteilt hat.

3

Eine Untätigkeitsklage ist unbegründet, wenn der Leistungsträger wegen noch vorzulegender Übersetzungen oder ähnlicher formeller Voraussetzungen nicht zu einer früheren Entscheidung verpflichtet war.

4

Beschlüsse des Landessozialgerichts in der Kostenentscheidung sind unanfechtbar (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 2 KN 1/06

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, das Kosten nicht zu erstatten sind.

3

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage der Kostenerstattung ist das Veranlassungsprinzip. Es ist darauf abzustellen, welchem Beteiligten die Durchführung des Klageverfahrens zuzurechnen ist.

4

Dabei ist zu berücksichtigen, ob und ggf. inwieweit der beklagte Sozialleistungsträger Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Die Untätigkeitsklage war bis zuletzt unbegründet. Die Beklagte hätte vor Eintritt der Bekanntgabe des Bescheides vom 29.08.2006 als erledigendem Ereignis nicht zur Erteilung eines Widerspruchsbescheides verurteilt werden dürfen. Sie hatte mit zureichendem Grund nicht früher entschieden.

5

Die Beklagte war vor einer Sachentscheidung gehalten, die ihr vorgelegten Unterlagen in polnischer Sprache in das Deutsche übersetzen zu lassen. Sie hatte daher die Vorlage der Übersetzungen abzuwarten. Darüber hat sie mit Zwischennachricht vom 25.11.2005 auch informiert. Damit steht fest, dass die Beklagte die Klageerhebung mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.01.2006 nicht veranlasst hat. Unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage sowie des Jahreswechsels durfte aufgrund der Zwischennachricht vom 25.11.2005 nicht mit einer Entscheidung über den Widerspruch gerechnet werden, sondern war zunächst die Vorlage der Übersetzungen bei der Beklagten abzuwarten, die dort am 27.01.2006 vorlagen.

6

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in der das Verfahren abschließenden Entscheidung gesondert zu befinden (LSG NRW, Beschluss vom 08.02.2006, L 2 B 19/05 KN).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).