Kostenübernahme für Sachverständigengutachten im Sozialgerichtsverfahren (§109 SGG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Übernahme der Gutachterkosten durch die Landeskasse. Das Landessozialgericht hebt den Beschluss des Sozialgerichts auf und nimmt die Kostenübernahme an. Entscheidend war, dass das Gutachten den entscheidungserheblichen Sachverhalt objektiv wesentlich weiter aufklärte und abweichende Feststellungen lieferte. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für ein Gutachten stattgegeben; Übernahme der Gutachterkosten durch die Landeskasse angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme der Kosten eines auf Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholten Gutachtens auf die Landeskasse erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts.
Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist, dass das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder sonstige Erledigung des Rechtsstreits erlangt hat.
Maßgeblich für die Kostenübernahme ist die objektive Wesentlichkeit der Sachaufklärung; es ist nicht erforderlich, dass das Gutachten den Rechtsstreit zugunsten des Antragstellers beeinflusst.
Weichen die Feststellungen eines ergänzenden oder neuen Gutachtens von früheren Gutachten ab und werfen sie zusätzliche diagnosespezifische Fragen auf, kann dies die Erforderlichkeit und die Wesentlichkeit der Begutachtung begründen.
Entscheidungen über die Übernahme von Gutachterkosten können als Beschluss gemäß § 177 SGG unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 24 KN 89/06
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.04.2008 geändert. Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Dr. L werden auf die Landeskasse übernommen.
Gründe
Die Beschwerde vom 29.05.2008 gegen den Beschluss vom 30.04.2008 ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. L auf die Landeskasse nicht vorliegen.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Eine solche Kostenübernahme setzt voraus, dass das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für eine gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.07.2006 - L 2 B 9/06 KN U - und 09.05.2007 - L 2 KN 5/07 U -). Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt eine Kostenübernahme auch in Betracht, wenn das Gutachten den Rechtsstreit nicht in einem für den Kläger günstigen Sinne beeinflusst hat.
Hier liegen diese Voraussetzungen vor.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. L hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt wesentlich weiter aufgeklärt. Der Sachverständige hat Tatsachen festgestellt, die von den Feststellungen der Sachverständigen Dr. H abweichen und ist auf dieser Basis zu abweichenden Folgerungen gelangt. Dr. L hat im Gegensatz zu Frau Dr. H Beeinträchtigungen an der rechten Hand erwähnt, und auf eine Höhenminderung der Lendenwirbelsäule hingewiesen. Damit sind weitere Diagnosen aufgeworfen worden, die möglicherweise zu einem weiter limitierendem Leistungsspektrum führen; unabhängig davon, ob dies bereits zu einer Rentengewährung genügt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).