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Landessozialgericht NRW·L 2 B 17/07 KN·17.12.2007

Kostenübernahme für Sachverständigengutachten nach § 109 SGG durch Landeskasse

SozialrechtSozialgerichtliches VerfahrensrechtSozialversicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte die Übernahme der Gutachterkosten nach § 109 Abs. 1 SGG beantragt; das SG lehnte ab. Das LSG hat die Beschwerde der Klägerin für begründet erklärt und die Kostenübernahme durch die Landeskasse angeordnet. Entscheidungsrelevant war, dass das Gutachten den entscheidungserheblichen Sachverhalt wesentlich aufgeklärt und dadurch Bedeutung für die Rechtsentscheidung erlangt hat. Die Kostenentscheidung ist unanfechtbar nach § 177 SGG.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des SG stattgegeben; Übernahme der Gutachterkosten durch die Landeskasse angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 109 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Übernahme der Kosten eines auf Antrag eingeholten Gutachtens durch die Landeskasse.

2

Eine Kostenübernahme kommt nur in Betracht, wenn das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und hierdurch für die gerichtliche Entscheidung oder eine anderweitige Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung erlangt hat.

3

Für die Kostenübernahme ist es unschädlich, wenn das Gutachten den Rechtsstreit nicht zugunsten des Antragstellers beeinflusst hat; maßgeblich ist die objektive Bedeutung des Gutachtens für die Aufklärung.

4

Abweichende Feststellungen eines Gutachters, die zu abweichenden rechtlichen Folgerungen führen und damit den Weg für eine später erfolgte Leistungsgewährung bereiten, können die Voraussetzungen für eine Übernahme der Gutachterkosten begründen.

5

Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 20 (2) RA 72/04

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.03.2007 geändert. Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Dr. D aus T vom 09.09.2005 werden auf die Landeskasse übernommen.

Gründe

2

Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 20.04.2007), ist begründet. Zu Unrecht hat das SG entschieden, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Gutachtens von Dr. D auf die Landeskasse nicht vorliegen.

3

Gemäß § 109 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Eine solche Kostenübernahme setzt voraus, dass das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für eine gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.07.2006 - L 2 B 9/06 KN U - und 09.05.2007 - L 2 KN 5/07 U -). Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt eine Kostenübernahme auch in Betracht, wenn das Gutachten den Rechtsstreit nicht in einem für die Klägerin günstigen Sinne beeinflusst hat.

4

Hier liegen diese Voraussetzungen vor.

5

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. D hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt wesentlich weiter aufgeklärt. Der Sachverständige hat Tatsachen festgestellt, die von den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W aus C abweichen und ist auf dieser Basis zu abweichenden Folgerungen gelangt. Dr. D hat ein stärker limitiertes Leistungsspektrum ermittelt und damit den Weg für die spätere Rentengewährung bereitet. Auch hat er auf die immer wiederkehrende Arbeitsunfähigkeit durch die schubweise auftretenden Belastungen aus der Kollagenose hingewiesen und letztendlich die Beklagte dazu veranlasst, verminderte Erwerbsfähigkeit wegen der Kollagenose anzuerkennen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).