Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 2 B 166/04 KR·08.02.2005

Streitwertfestsetzung bei rückständigen Beitragsforderungen im Sozialgerichtsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtSozialgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts und beantragt Änderung. Streitgegenstand ist die Abgrenzung, ob rückständige Beitragsforderungen als wiederkehrende Leistungen i.S.v. §17 GKG aF zu behandeln sind. Das Landessozialgericht ändert die Festsetzung auf 637.365,23 Euro und entscheidet gerichtskostenfrei, da die Forderung einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt betrifft und keine künftigen Leistungen strittig sind.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertermittlung des Sozialgerichts stattgegeben; Streitwert auf 637.365,23 Euro festgesetzt und Entscheidung gerichtskostenfrei getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertfestsetzung im Kostenrecht richtet sich nach § 13 Abs. 2 GKG aF, wenn der Gegenstand des Verfahrens einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt betrifft.

2

Rückständige Beitragsforderungen sind nicht als wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 17 GKG aF zu qualifizieren, wenn künftige Beitragsforderungen nicht Streitgegenstand sind.

3

Bei Fällen wiederkehrender Leistungen sind dagegen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG aF bereits fällige Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen, soweit sie bei Klageeinreichung fällig sind.

4

Die Kostenentscheidung kann gerichtskostenfrei getroffen werden; die Kostenverteilung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (ehem. § 25 Abs. 4 GKG).

Relevante Normen
§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 13 Abs. 2 GKG aF§ 72 Nr. 1 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung§ 17 Abs. 4 Satz 1 GKG aF§ 17 Abs. 3 GKG aF§ 17 Abs. 1 bis 3 GKG aF

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 22 RA 70/03

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.10.2004 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund wird auf 637.365,23 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde, der das Sozialgericht(SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.11.2004), ist begründet. Der Streitwert ist auf 637.365,23 Euro festzusetzen.

3

Die Entscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG), 13 Abs 2 (GKG) aF, § 72 Nr 1 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung.

4

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 13 Abs 2 GKG aF. Die Auffassung des SG, dass es sich bei rückständigen Beitragsforderungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 17 GKG handele, trifft nicht zu. Gegenstand des Verfahrens war vielmehr ein in der Vergangenheit bereits abgeschlossener Sachverhalt; künftige Beitragsforderungen standen nicht im Streit.

5

Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass in Fallkonstellationen, die wiederkehrende Leistungen betreffen, die bei Einreichung der Klage bereits fälligen Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen sind, § 17 Abs 4 Satz 1 GKG aF. Dadurch kann sich der nach § 17 Abs 3 GKG aF zu bemessende Streitwert ggf. um solche bereits fälligen Beträge erhöhen und damit den nach § 17 Abs 1 bis 3 GKG aF ermittelten Streitwert übersteigen (vgl Hartmann. Kostengesetze. 23. Auflage 2003. § 17 Rdnr. 49). Träfe die Auffassung des SG daher zu, müsste zu dem von ihm ermittelten Streitwert der rückständige Betrag von 637.365,23 Euro noch hinzugerechnet werden. Dies ist aber hier nicht geboten, weil neben der bezifferten rückständigen Beitragsforderung wiederkehrende Leistungen gerade nicht im Streit sind. Deshalb verbleibt es bei dem Grundsatz des § 13 Abs 2 GKG aF, der in § 17 Abs 4 Satz 1 GKG aF für die Fälle des § 17 Abs 1 bis 3 eine besondere Ausprägung erfahren hat.

6

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 25 Abs. 4 GKG aF (jetzt § 66 Abs 8 GKG).

7

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §§ 177 SGG, 25 Abs 3 Satz 2 GKG aF (jetzt §§ 68 Abs 1 Satz 4, 66 Abs 3 Satz 3 GKG).