Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Feinstaubjahre
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO) zur Verfolgung eines Anspruchs wegen arbeitsbedingter Feinstaubbelastung. Entscheidend war, ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Das LSG bestätigt die Ablehnung, weil der Technische Aufsichtsdienst nachvollziehbare Ermittlungen brachte und der Vortrag des Klägers unsubstantiiert blieb. Da der normativ festgelegte Grenzwert deutlich unterschritten ist, erübrigt sich eine Erörterung der Kausalität.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; eine bloße Möglichkeit des Obsiegens genügt nur, solange keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Beweisaufnahme zuungunsten des Antragstellers ausgehen wird.
Unsubstantiierte Behauptungen des Antragstellers genügen nicht, um gegen nachvollziehbare, im Wesentlichen schlüssige Ermittlungen einer Gegenseite (z. B. technische Berichte mit Messwerten und begründeten Annahmen) hinreichende Erfolgsaussicht zu begründen.
Erreicht der Kläger die normativ bestimmten arbeitstechnischen Mindestanforderungen (hier: kumulative Feinstaubjahre) nach den bisherigen Ermittlungen bei weitem nicht, ist eine weitere Auseinandersetzung mit der Kausalität entbehrlich für die Entscheidung über die Erfolgsaussicht.
Beschlüsse des Landessozialgerichts über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts sind nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, soweit § 177 SGG dies ausschließt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 18 KN 94/05 U
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.04.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 01.08.2005), ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt U abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss.
Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Klägers die für eine Bewilligung von PKH nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nach den bisherigen Ermittlungen nicht schlüssig mit vermeindlich fehlerhaften Ermittlungen der Beklagten zur Feinstaubbelastung begründet werden kann. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt zwar in der Regel schon, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Kammerbeschluss vom 20.02.2002, Aktenzeichen (Az) 1 BvR 1450/00 = NJW RR 2002, 1069-1070 = SGb 2002, 674). Diese kann jedoch nicht angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in Betracht zu ziehende Beweisaufnahme zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Kammerbeschluss vom 02.02.1993, Az: 1 BvR 1697/91 = FamRZ 1993, 664 f; Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 17.02.1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1500 § 62 Nr 19).
So liegt der Fall hier: Angesichts der ausführlichen, im Einzelnen begründeten und unter Berücksichtigung der für den Kläger im türkischen Bergbau gemeldeten Versicherungszeiten (Vordrucke TR4, TR5) vom Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten durchgeführten Ermittlungen zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen (Bericht vom 11.11.2004) spricht selbst bei der hier gebotenen summarischen Prüfung bislang nichts dafür, dass der Kläger während seines Berufslebens der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [mg/m³ x Jahre] ausgesetzt war (zur Auslegung dieses normativ bestimmten Grenzwertes vgl Urteil des erkennenden Senats vom 13.05.2004, Az: L 2 KN 95/03 U = Breithaupt 2004, 919 ff.). Die Ermittlungen des TAD beruhen auf den im September 2004 von der Zentralstelle für Arbeitsauskünfte mitgeteilten Messwerten und auf nachvollziehbar begründeten Annahmen zur Staubbelastung im türkischen Bergbau. Soweit der Kläger den TAD-Bericht vom 11.11.2004 lediglich unsubstantiiert bestreitet, reicht dies zur Begründung einer hinreichenden Erfolgsaussicht nicht aus. Im Gegenteil lässt sein Vortrag, wie vom SG zu Recht ausgeführt, sogar darauf schließen, dass der TAD zu Gunsten des Klägers eher ungünstigere Staubverhältnisse unterstellt hat. Mit einer nachgewiesenen Belastung von 55,41 Feinstaubjahren ist der Grenzwert jedenfalls so deutlich unterschritten, dass die Erfolgsaussichten der Klage nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen nicht mehr als offen zu beurteilen sind. Erfüllt nämlich der Kläger damit schon bei weitem nicht die normativ festgelegten arbeitstechnischen Voraussetzungen, bedarf es keines Eingehens auf die von ihm zur Begründung seines Anspruchs angeführten Erwägungen zur Kausalität (Urteil des Senats vom 13.05.2004, aaO).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).