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Landessozialgericht NRW·L 2 B 15/04 KN·09.03.2005

Beschwerde gegen SG-Beschluss: Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Klage gegen einen Bescheid; das Sozialgericht lehnte ab. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73a SGG, 114 ZPO bietet. Das LSG verwies auf die zutreffenden Feststellungen des SG und hielt die Beschwerde für unbegründet, da die vorgelegten medizinischen Unterlagen keine tragfähige Grundlage für eine (teilweise) Erwerbsminderung ergaben. Ein mögliches gerichtliches Gutachten begründet nach summarischer Prüfung keine nicht ganz entfernte Obsiegensmöglichkeit.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt voraus, dass der Beteiligte die Prozesskosten nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Hinreichende Erfolgsaussicht erfordert nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens; es genügt eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Obsiegens, wobei vor endgültiger Klärung weitere Ermittlungen von Amts wegen geboten sein können.

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Bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren reicht allgemeiner oder wiederholter ärztlicher Vortrag ohne nachvollziehbare Begründung nicht aus, um eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Geltendmachung einer (teilweisen) Erwerbsminderung zu begründen.

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Die Möglichkeit, dass ein gerichtlicher Sachverständiger verbleibende Zweifel beseitigt, begründet allein ohne konkrete Anhaltspunkte, dass das Gutachten zu einer abweichenden Bewertung führen wird, noch keine nicht ganz entfernte Erfolgsprognose.

Relevante Normen
§ 73a SGG§ 114 ZPO§ 153 Abs. 2 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 6 KN 272/03

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 23.06.2004), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 23.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2003, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Hinreichende Erfolgsaussicht setzt zwar nicht voraus, dass der Kläger mit seinem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt es vielmehr, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2002, 1069-1070 = SGb 2002, 674). Das ist aber hier nicht der Fall.

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Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die Ausführungen des SG in den Beschlüssen vom 06.05. und 23.06.2004, die er für zutreffend hält, §§ 153 Abs 2 SGG entsprechend. Weder der Tatsachenvortrag des Klägers noch die Berichte der behandelnden Ärzte lassen den Schluss zu, dass beim Kläger eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Dies gilt auch für das Attest des behandelnden praktischen Arztes Dr. S vom 15.06.2004. Darin teilt dieser nur die bereits bekannten Befunde mit. Worauf er seine Schlussfolge-rung, eine sechsstündige Arbeit sei zweifelhaft, gründet, ist gerade in Anbetracht der abweichenden Äußerung des behandelnden Orthopäden Dr. C nicht erkennbar. Zwar erscheint eine abschließende Klärung durch Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Beseitigung bestehender Restzweifel geboten. Worauf sich aber eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit gründen soll, dass ein gerichtlicher Sachverständiger zu einem anderen

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Ergebnis gelangt, ist im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar.

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Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.