Beschwerde zurückgewiesen: Parallelverfahren und fehlendes Prozessinteresse im Sozialrecht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin klagte im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Sozialgerichts; das Landessozialgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und auferlegte ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht stellte fest, dass bereits durch ein anderes zulässiges Verfahren vollständiger Rechtsschutz bestanden habe und ein weiteres Parallelverfahren unzulässig sei. Zudem hatte die Antragstellerin das Parallelverfahren zwischenzeitlich zurückgenommen, sodass ihr das rechtliche Interesse am Beschwerdeverfahren fehlte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §193 SGG; eine Beschwerde an das Bundessozialgericht war ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ist einer Partei durch ein anderes, gesetzlich vorgesehenes Verfahren bereits umfassender Rechtsschutz möglich, ist die Einleitung eines weiteren parallelen Verfahrens mit demselben Ziel unzulässig.
Die Rücknahme eines anhängigen Verfahrensantrags führt dazu, dass ein zuvor ergangener Beschluss nach §202 SGG i.V.m. §269 Abs.3 ZPO wirkungslos wird und dem Antragsteller das rechtliche Interesse an weiteren Verfahren zu denselben Streitgegenständen fehlt.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde kann die unterlegene Partei nach §193 Abs.1 SGG zur Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet werden.
Entscheidungen des Landessozialgerichts in der angezeigten Verfahrensart sind nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 9 KR 923/04 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht(SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 17.09.2004), ist unbegründet. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Gründe des SG (vgl auch Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, Stand 01.11.2004, § 86b Rdnr 23f). Der Antragstellerin stand Rechtsschutz bereits in vollem Umfang durch das Beschwerdeverfahren LSG NRW L 2 B 59/04 KR ER offen. Darauf hat sie das SG - gerichtsbekannt - auch in Parallelverfahren verwiesen. Begehrt die Antragstellerin über den gesetzlich vorgesehenen umfassenden Rechtsschutz weiteren Rechtsschutz in einem zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahren, ist dies unstatthaft.
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin im Verfahren LSG NRW L 2 B 59/04 KR ER, die jetzige Antragsgegnerin, mit Schreiben vom 17.09.2004 das Verfahren L 2 B 59/04 KR ER für erledigt erklärt hat. Mit dieser Antragsrücknahme (vgl dazu Hauck. SGb 2004, 407, 411f) ist der Beschluss vom 12.07.2004 wirkungslos geworden, § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entsprechend. Auch über die Kosten des Verfahrens L 2 B 59/04 KR ER hat der Senat zwischenzeitlich endgültig entschieden (Beschluss vom 29.11.2004). Deshalb fehlt der Antragsstellerin auch unter ihrer eigenen Prämisse, es handele sich um ein einheitliches Verfahren, jegliches Interesse an diesem Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.