Beschwerde gegen Beschluss des SG wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte einen Beschluss des Sozialgerichts, das die Klage vom 08.09.2008 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen hatte. Streitgegenstand war die Abgrenzung zwischen einer Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit und einer bereits bestandskräftigen Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das LSG hält die Beschwerde für unbegründet, da der frühere, nicht angefochtene Bescheid über die volle Erwerbsminderung bestandskräftig ist und der Widerspruch/Antrag nach § 44 SGB X daran nichts ändert. Die Erklärung der Beklagten, einen früheren Antrag erneut zu prüfen, ändert die Erfolgsaussichten des anhängigen Verfahrens nicht.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn das Gericht nachvollziehbar festgestellt hat, dass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt, weil der angegriffene Bescheid einen anderen Leistungsgegenstand betrifft.
Die Bestandskraft eines nicht fristgerecht angefochtenen Bescheids schließt die Durchsetzung desselben Leistungsanspruchs in einem späteren Verfahren, soweit gegen diesen Bescheid kein wirksamer Widerspruch eingelegt wurde.
Die gleichzeitige Stellung eines Antrags nach § 44 SGB X gegen einen anderen Bescheid begründet alleine noch keine Erfolgsaussicht für eine Klage, die sich gegen einen separaten Bescheid richtet.
Die bloße Ankündigung oder Erklärung der Behörde, einen früheren Antrag erneut originär zu prüfen, verändert die Erfolgsaussichten eines bereits anhängigen Verfahrens über einen anderen, abschließend entschiedenen Leistungsanspruch nicht.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 18 KN 255/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.05.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht eine gewisse Erfolgsaussicht für die am 08.09.2008 erhobene Klage verneint. Dem anwaltlich vertretenen Kläger hätte klar sein müssen, dass der Bescheid vom 03.06.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008) lediglich die Gewährung von Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau zum Gegenstand hatte. Demgegenüber war bereits mit Bescheid vom 15.04.2008 über die Rente wegen voller Erwerbsminderung entschieden worden, ohne dass gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt wurde. Den daraus resultierenden Folgen für die Bestandkraft einer Entscheidung über die Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der Kläger/Klägerbevollmächtigte dadurch Rechnung getragen, dass er mit dem erhobenen Widerspruch vom 25.06.2008 gegen den Bescheid vom 03.06.2008 zugleich einen Antrag gem. § 44 SGB X gestellt hat. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensganges erscheint es noch unwahrscheinlicher, dass der Kläger (irrtümlich) davon ausgegangen ist, mit dem Bescheid vom 03.06.2008 sei auch (erstmals) über den am 01.06.2007 gestellten Antrag auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entschieden worden.
Der Umstand, dass die Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren bereit erklärt hat, über den Antrag vom 01.06.2007 nochmals (originär) zu entscheiden, lässt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten zu. Vielmehr betrifft diese Erklärung der Beklagten allein das Verfahren zur Entscheidung über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, das eben nicht Gegenstand des unter dem Aktenzeichen SG Gelsenkirchen S 18 KN 225/08 anhängigen Streitverfahrens gewesen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).