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Landessozialgericht NRW·L 2 B 11/09 KN·18.10.2009

Zurückweisung der Beschwerde: Keine rückwirkende PKH nach rechtskräftigem Beschluss

SozialrechtProzesskostenhilfeSozialgerichtsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe ab Antragstellung; das Sozialgericht hatte jedoch bereits mit Beschluss vom 04.09.2008 PKH erst ab dem 08.07.2008 bewilligt, dieser Beschluss ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde zurück, da derselbe Streitpunkt nicht erneut geltend gemacht werden kann und keine Änderungsgründe vorgetragen wurden. Die Bewilligungsreife trat erst mit vollständiger Vorlage der nach §115 ZPO/§73a Abs.1 SGG erforderlichen Unterlagen am 08.07.2008 ein.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts wegen rückwirkender PKH-Gewährung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bereits rechtskräftig getroffene Entscheidung über den Beginn der Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht durch einen späteren erneuten Antrag zum Gegenstand einer neuen Entscheidung gemacht werden.

2

Zur Änderung einer zuvor ergangenen Bewilligungsentscheidung über Prozesskostenhilfe sind konkrete und substantiiert vorgetragene Gründe erforderlich, die eine Abweichung von der früheren Entscheidung rechtfertigen.

3

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe tritt erst mit der vollständigen Vorlage der für die Prüfung nach § 115 ZPO (vgl. § 73a Abs.1 SGG) erforderlichen Unterlagen ein.

4

Ein rechtskräftiger Beschluss eines Sozialgerichts ist unanfechtbar im Sinne von § 177 SGG und verhindert die erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand.

Relevante Normen
§ 115 ZPO§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 119 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 8 KN 31/08

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.04.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Zweifelhaft ist bereits, ob der Antrag vom 02.02.2009 - Gewährung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung - zulässig ist. Denn das Sozialgericht hat bereits mit Beschluss vom 04.09.2008 über diesen Antrag entschieden und Prozesskostenhilfe lediglich ab dem 08.07.2008 bewilligt. Dieser Beschluss - dem Klägerbevollmächtigten am 16.09.2008 zugestellt - ist rechtskräftig geworden. Damit kann die Frage, ab welchem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe gewährt werden soll, nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Antrags gemacht werden.

3

Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil Gründe, die das Sozialgericht hätten veranlassen müssen, den Beschluss vom 04.09.2008 zu ändern, nicht vorgetragen werden. Der Beschluss vom 04.09.2008 selbst erweist sich als zutreffend, weil Bewilligungsreife (hier ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe) erst am 08.07.2008 mit der vollständigen Vorlage der zur Prüfung nach § 115 ZPO (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG) erforderlichen Unterlagen eingetreten ist (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 119, Rdnr. 4, 5).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).