Einstweilige Anordnung: Kostenübernahme für Krankenfahrten zur Methadonambulanz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Übernahme von Krankenfahrten zur Methadonambulanz. Streitpunkt ist, ob diese Fahrten als Leistungen der Krankenbehandlung in der GKV zu gelten haben. Das LSG verpflichtet die Antragsgegnerin vorläufig zur Kostenübernahme, da bei wöchentlicher Methadonverschreibung eine ärztliche Beurteilung nach §5 Abs.8 BtMVV Teil der Krankenbehandlung i.S.d. §28 SGB V ist. Die weitergehenden prozessualen Kostenregelungen wurden ebenfalls getroffen.
Ausgang: Antrag des Klägers auf einstweilige Anordnung zur Übernahme der Kosten für Krankenfahrten zur Methadonambulanz stattgegeben; Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme von Krankenfahrten durch die gesetzliche Krankenversicherung kann im einstweiligen Rechtsschutz angeordnet werden, wenn der Versicherte aus medizinischen Gründen auf den Transport angewiesen ist.
Fahrten zur Abholung von Arzneimitteln sind nicht generell von Krankenkassenleistungen ausgeschlossen; soweit eine ärztliche Untersuchung und Beurteilung im Rahmen der Behandlung erforderlich ist, können sie der Krankenbehandlung i.S.d. §28 SGB V zuzuordnen sein.
Bei wöchentlicher Methadonverschreibung verpflichtet §5 Abs.8 BtMVV den Arzt, den Patienten zu untersuchen und zu beurteilen, ob Aushändigung und eigenverantwortliche Einnahme möglich sind; diese ärztliche Maßnahme gehört zur Krankenbehandlung der GKV.
Kostenentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz können nach §193 SGG analog getroffen werden; Prozesskostenhilfe ist nach §73a SGG i.V.m. §119 Abs.1 S.2 ZPO zu bewilligen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 9 KR 101/07 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 03.12.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die erforderlichen Krankenfahrten des Antragsstellers zur Behandlung in der Methadonambulanz des Kreises T ab 15.11.2007 nach ärztlicher Verordnung und Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu übernehmen. Die Antragsgegnerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers in der 2. Instanz. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ab dem 23.01.2008 unter Beiordnung von Rechtsanwalt C, X-str. 00, F bewilligt.
Gründe
Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss, insbesondere auf die Ausführungen betreffend die gesundheitliche Lage des Antragstellers. Die demgegenüber von der Antragsgegnerin aufgeführten sozialrechtlichen Entscheidungen betreffen Fälle, in denen Versicherte auf einen Transport nicht aus gesundheitlichen Gründen angewiesen waren. Dies ist jedoch hier, wie das Sozialgericht überzeugend ausgeführt hat, der Fall.
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass es sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht lediglich um Fahrten zur Abholung von Medikamenten handelt, welche nach § 8 Abs. 4 der Krankentransport-Richtlinien (i. d. F. vom 22.01.2004) keine Krankenkassenleistungen sind. Vielmehr hat gemäß § 5 Abs. 8 BtMVV (i. d. F. vom 20.01.1998) bei der wöchentlichen Verschreibung von Methadon eine ärztliche Beurteilung nach Untersuchung des Klägers zu erfolgen, ob die Aushändigung der Verschreibung gegenüber dem Patienten möglich und eine eigenverantwortliche Einnahme durch den Kläger verantwortbar ist. Diese Aufgabe fällt unter den Begriff Krankenbehandlung im Sinne von § 28 SGB V. Der Senat hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass die Ärzte des Antragstellers sich dieser Aufgabe bewusst sind und sich an diese Vorgabe halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Die PKH-Entscheidung ergeht gemäß § 73 a SGG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).