Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage auf Festsetzung einer höheren Gesamtvergütung nach SGB VII. Zentral war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das LSG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil medizinische Gutachten und Befunde nur eine entfernte Erfolgswahrscheinlichkeit erkennen lassen. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§177 SGG).
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; keine hinreichende Aussicht auf Erfolg wegen ärztlicher Einschätzungen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO setzt Bedürftigkeit voraus sowie eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, die hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erfordert nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens; es genügt eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Obsiegens, wobei für die endgültige Entscheidung auch amtswegige weitere Ermittlungen erforderlich sein können.
Bei summarischer Prüfung kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn vorgelegene ärztliche Gutachten und Befunde überwiegend eine negative Prognose stützen, so dass nur noch eine entfernte Möglichkeit des Obsiegens besteht.
Beschlüsse über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nach §177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angreifbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 14 U 77/01
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.09.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die auf Festsetzung einer höheren Gesamtvergütung gerichtete Klage gegen den Bescheid vom 18. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2001, bietet jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 09.08.2002) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (mehr).
Hinreichende Erfolgsaussicht setzt zwar nicht voraus, dass der Kläger mit seinem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt es vielmehr, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (vgl. dazu zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.02.2002, Aktenzeichen 1 BvR 1450/00).
Solche Ermittlungen sind hier zwar sowohl zur der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als auch zur Leistungsdauer bei vorläufiger Entschädigung (vgl. § 62 Abs. 1 7. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)) auch dann noch erforderlich, wenn die Prognose der Beklagten, dass nur eine Rente in Form einer vorläufigen Entschädigung zu erwarten ist (§ 75 Satz 1 SGB VII), zutrifft. Denn die Frage, ob Prof. Dr. F eine zutreffende Prognose gestellt hat und sich diese - im Rückblick - bestätigt hat, sind durch die Äußerungen des Dr. N noch nicht abschließend beantwortet.
Allerdings ergibt die hier gebotene summarische Prüfung, dass die Einschätzung dieser Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach zutreffen dürfte, weshalb nur eine entfernte Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen weiteren Ermittlungen zu einem für den Kläger positiven Ergebnis führen werden. Denn die nach knöchern konsolidierter BWK-Fraktur ohne nennenswerte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule verbleibenden Beschwerden begründen in aller Regel keine MdE in Höhe von mindestens 20 v.H.. Dies hat Dr. N in seiner Stellungnahme vom 11.04.2002 unter Bezugnahme auf Q zutreffend ausgeführt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.