Beschwerde gegen PKH- und Beitragsübernahmeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller, Leistungsbezieher nach SGB II, begehrten Prozesskostenhilfe und die vorläufige Übernahme von Beitragszahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das LSG hielt hinreichende Erfolgsaussichten nicht für gegeben, da die Betroffenen durchgängig gesetzlich versichert waren und fehlende Beitragszahlungen Dritter den Versicherungsschutz nicht aufheben. Behauptete Sperrungen der Versichertenkarte überzeugten nicht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtgewährung von PKH und Ablehnung der vorläufigen Beitragsübernahme aufgrund fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt Bedürftigkeit, hinreichende Aussicht auf Erfolg und Nichtmutwilligkeit voraus.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt vor, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und die Möglichkeit der Beweisführung besteht; die Anforderungen dürfen verfassungsrechtlich nicht überspannt werden.
Die vorläufige Übernahme von Beitragszahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung scheitert nicht allein an fehlender Beitragsentrichtung durch Dritte, wenn die Betroffenen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durchgängig gesetzlich versichert sind.
Behauptungen über eine Sperrung der Versichertenkarte begründen keine Erfolgsaussichten, wenn eine solche Sperrung in der Praxis nicht möglich ist; tatsächliche Selbstzahlungen können andere Erklärungen (z. B. IGeL-Leistungen oder Sprachprobleme) haben.
Kosten sind nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 31 AS 1431/13 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar beziehen die Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und haben glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen können.
Die Streitsache bietet aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt des Klägers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a RdNr.7a f.). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überzogen werden.
Zu Recht hat das Sozialgericht Köln (SG) ausgeführt, dass der Antrag auf vorläufige Übernahme der Beitragszahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet ist. Tatsächlich waren die Antragsteller im streitigen Zeitraum durchgängig bei der AOK Rheinland/Hamburg gesetzlich krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - ). Die fehlende Beitragsentrichtung durch den Antragsgegner änderte hieran nichts.
Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren eidesstattlich versichert haben, dass sie faktisch bei Arztbesuchen Rechnungen selbst hätten bezahlen müssen, weil die Versichertenkarte nicht mehr "funktionsfähig" gewesen sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Sperrung der Versichertenkarte durch die Krankenkassen wegen der fehlenden Beitragsentrichtung ist in der Praxis bisher nicht möglich und kann daher tatsächlich - entgegen dem Vortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren - nicht stattgefunden haben. Der Senat geht zugunsten der Antragsteller davon aus, dass sie sich womöglich wegen mangelnder Deutschkenntnisse in einem Irrtum darüber befunden haben, aus welchem Grund gegebenenfalls erfolgte Selbstzahlungen bei den Ärzten erforderlich waren [z.B. Inanspruchnahme der von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten Individuellen Gesundheitsleistungen ("IGeL")].
Kosten sind gem. § 73a SGG i.V.m. 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erstattungsfähig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177SGG).