Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zu Regelleistungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Gewährung von Regelleistungen ab Januar 2017. Das LSG wies die Beschwerde zurück, weil der Antrag unzulässig war: Für die Aussetzung der Vollziehung kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §86b Abs.1 SGG bzw. eine Anfechtungsklage in Betracht; §86b Abs.2 SGG ist subsidiär. Eine Umdeutung des klar gestellten Antrags war nicht möglich; PKH wurde mangels Erfolgsaussichten versagt, Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach §86b Abs.2 SGG zur Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, soweit der Fall unter §86b Abs.1 SGG fällt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder eine Anfechtungsklage möglich ist.
Eine klare, ausdrücklich gestellte Verfahrensanordnung kann das Gericht nicht in einen anderen Verfahrensantrag umdeuten; die Parteivormacht, den richtigen Antrag zu stellen, bleibt bestehen.
Die Hinweispflicht des Gerichts gegenüber einem rechtskundigen Bevollmächtigten entbindet diesen nicht von der Pflicht, den erforderlichen und zulässigen Verfahrensantrag zu stellen; ein versäumter, aber weiterhin zulässiger Antrag kann gegebenenfalls nachgeholt werden.
Prozesskostenhilfe nach §73a SGG ist zu versagen, wenn es an den für eine Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt (i.V.m. §114 ZPO); eine Erstattung der Kosten für das PKH-Beschwerdeverfahren ist nach §127 Abs.4 ZPO ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 33 AS 3479/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.12.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von Regelleistungen für den Zeitraum Januar 2017 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.
Der Antrag ist unzulässig. Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). § 86b Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 SGG bestimmt, dass, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen kann, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Das vorliegende Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Antragsteller mit Bescheiden vom 28.07.2016 und 26.11.2016 Regelleistungen und Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 bewilligt und diese Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 30.11.2016 zum 01.01.2017 aufgehoben wurde. Der dagegen eingelegte Widerspruch hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Deren Anordnung hätte jedoch mittels eines Antrags gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG beantragt werden können; in der Hauptsache wäre eine Anfechtungsklage die richtige Klageart. Damit liegt kein Fall des nur nachrangig anwendbaren § 86b Abs. 2 SGG vor, eine dennoch beantragte einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig (siehe auch Keller in Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 11. Auflage § 86a Rn. 8).
Eine Umdeutung der vom anwaltlich vertretenen Antragsteller ausdrücklich beantragten einstweiligen Anordnung in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid war aufgrund des eindeutigen Wortlauts des gestellten Antrags nicht möglich. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 106 SGG i.V.m. § 153 SGG) den rechtskundigen Bevollmächtigten des Antragstellers zudem darauf hingewiesen, dass ein zulässiger Verfahrensantrag bisher nicht gestellt wurde. Dies hatte jedoch nicht die Stellung eines zulässigen Antrags zur Folge. Zu einem weiteren Hinweis auf die Unzulässigkeit des gestellten Antrags bestand auch vor dem grundgesetzlichen Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung keine Veranlassung, denn der Antragsteller erleidet keine Verkürzung des Rechtsschutzes, weil der hier richtigerweise zu stellende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Aufhebungsbescheids zulässig bleibt und damit erforderlichenfalls noch nachgeholt werden kann.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen konnte auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das erstinstanzliche Gericht keinen Erfolg haben, weil es an den für eine Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Eine Kostenerstattung für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.