Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger SGB-II-Leistungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt vorläufige Gewährung von Leistungen nach SGB II und wendet sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung durch das Sozialgericht. Zentral ist, ob die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG glaubhaft dargetan sind. Das LSG verneint den Anordnungsgrund mangels Nachweis eines Ruhensbescheids oder konkreter Mahnungen der Krankenkasse und weist die Beschwerde als unbegründet zurück; PKH wird abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger SGB‑II‑Leistungen als unbegründet abgewiesen; PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund voraus; beides ist substantiiert darzulegen.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Seit dem 01.04.2007 führt § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V dazu, dass zuletzt gesetzlich Krankenversicherte kraft Gesetzes weiter versichert sind; fehlende SGB-II-Leistungen begründen nicht automatisch den Wegfall des Krankenversicherungsschutzes.
Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist entbehrlich, wenn akut erforderliche medizinische Versorgung gesichert erscheint und keine Anzeichen vorliegen, dass die Krankenkasse Leistungen verweigert oder das Versicherungsverhältnis ruht.
Hat die Beschwerde keine Erfolgsaussicht, ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 40 AS 674/13 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.04.2013 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Der Senat nimmt diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 153,47 Euro, die nach dem Vortrag der Antragstellerin mangels Leistungsbewilligung durch den Antragsgegner ab April 2013 nicht mehr an die Krankenkasse gezahlt worden sind, ist nicht ersichtlich. Da nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seit dem 01.04.2007 alle Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin trotz der Einstellung der Leistungen nach dem SGB II weiterhin Krankenversicherungsschutz hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Krankenkasse wegen der fehlenden Zahlung der Beiträge ab April 2013 das Ruhen des Krankenversicherungsverhältnisses nach § 16 Abs. 3a SGB V i.V.m. § 16 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) festgestellt hat, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat diesbezüglich weder einen Ruhensbescheid der Krankenkasse vorgelegt noch hat sie glaubhaft gemacht, dass die Krankenkasse sie wegen der rückständigen Beitragsanteile gemahnt hat.
Im Übrigen wäre auch in diesem Fall Krankenversicherungsschutz auf einem Mindestniveau gesichert, weil weiterhin eine Leistungsverpflichtung zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände besteht. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist aber nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass die Antragstellerin in Notfällen die medizinische Versorgung erhält (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2009 - L 7 B 418/08 AS; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2010 - L 25 AS 43/10 B ER). Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, nicht einmal ersichtlich ist, dass aktuell eine medizinische Versorgung erforderlich ist und zudem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Krankenkasse eine solche Versorgung verweigert.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.