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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 709/19 NZB·28.07.2019

Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung: Haftung nach §1629a BGB und Pfändungsschutz

SozialrechtSozialleistungsrechtVerfahrensrecht (Sozialgerichtsbarkeit)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts wird zugelassen, weil die noch offene Frage der Haftung des Volljährigen nach §1629a BGB grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere ist ungeklärt, ob Kontoguthaben aus unpfändbaren Sozialleistungen ebenso geschützt sind; hierfür gilt der Schutz des §850k ZPO. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Klägerin wird Prozesskostenhilfe mit Beiordnung bewilligt.

Ausgang: Beschwerde zugelassen; Berufungsverfahren wird fortgesetzt und Prozesskostenhilfe mit Beiordnung bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil bedarf der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG, sofern der Beschwerdegegenstand den Wert von 750 Euro nicht übersteigt.

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Die Zulassung der Berufung ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das heißt eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung der Rechtseinheit dient und die Rechtsfortbildung fördert (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

3

Der Pfändungsschutz für Guthaben, das auf der Überweisung unpfändbarer Sozialleistungen beruht, bestimmt sich nach § 850k ZPO und nicht nach § 811 ZPO.

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Wird die Beschwerde nach § 145 SGG zugelassen, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; eine erneute Einlegung der Berufung ist nach § 145 Abs. 5 SGG nicht erforderlich.

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Prozesskostenhilfe ist für Beschwerde- und Berufungsverfahren nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO zu bewilligen, wenn Bedürftigkeit glaubhaft gemacht ist, hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG§ 811 ZPO§ 850k ZPO§ 1629a BGB§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 30 AS 2193/17

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2019 zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Klägerin wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B, L, bewilligt.

Gründe

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Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin wendet sich noch gegen eine mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 96,62 Euro. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt dementsprechend nicht über 750,- Euro, so dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedarf.

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Die Beschwerde ist begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 RdNr. 28). Eine solche Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit auf. Die hier allein noch streitige Frage, in welchem Umfang der volljährig Gewordene nach § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diesbezüglich unter Hinweis auf die zivilrechtliche Kommentierung bisher lediglich entschieden, dass diese Haftung nicht die gemäß § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Gegenstände umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/17 R, RdNr. 23 bei juris). Nicht ausdrücklich entschieden hat das BSG demgegenüber, ob auch ein Kontoguthaben, das auf der Überweisung unpfändbarer Sozialleistungen beruht, in vergleichbarer Weise geschützt ist. Diesbezüglich richtet sich der Pfändungsschutz nicht nach § 811 Zivilprozessordnung ZPO, sondern nach § 850k ZPO (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 77. Auflage 2019, § 811 RdNr. 48).

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Eine gesonderte Kostenentscheidung erfolgt nicht. Das Beschwerdeverfahren ist Teil des zweitinstanzlichen Verfahrens, so dass eine abweichende Kostenentscheidung nicht in Betracht kommt. Über die Kosten ist nach Abschluss des Berufungsverfahrens im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu entscheiden.

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Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 SGG).

6

Der Klägerin ist für das Beschwerdeverfahren und das nachfolgende Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO). Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann. Das Verfahren bietet auch hinreichende Erfolgsaussichten und ist nicht mutwillig. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).