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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 680/14 B ER·02.06.2014

Ratenfreie Prozesskostenhilfe (§73a SGG) bei SGB-II-Streit und Beiordnung eines Anwalts

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialverfahrensrecht / ProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller wurden ratenfreie Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Das Gericht prüfte Zahlungsunfähigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit. Erfolgsaussichten sah es wegen notwendiger weiterer Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit (§9 SGB II) und offener Vorlagefragen an den EuGH als gegeben an. Die Beiordnung des Anwalts erachtete es als erforderlich.

Ausgang: Antrag auf ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO ist zu gewähren, wenn die Partei die Kosten nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

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Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers für zutreffend oder vertretbar hält und die Möglichkeit der Beweisführung überzeugt; volle Gewissheit ist nicht erforderlich.

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Bei Zweifeln an der Leistungsgewährung nach SGB II können die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit und anhängige Vorlagefragen an den EuGH eine ausreichende Erfolgsaussicht begründen.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ratenfrei erfolgen und umfasst, soweit erforderlich, die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sofern die Verteidigung sonst nicht angemessen sichergestellt wäre.

Relevante Normen
§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 9 SGB II§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 43 AS 1157/14 ER

Tenor

Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Christian N aus E beigeordnet.

Gründe

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Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten, selbst aufbringen können (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Die Streitsache bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder jedenfalls für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung - bzw. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Glaubhaftmachung - überzeugt ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer -Hrsg.-, SGG, 2012, § 73a RdNr. 7a). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris RdNr. 27); der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.

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Dies ist bereits unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit gem. § 9 SGB II zu bejahen. Aufgrund der Zweifel, die in den Vorlagefragen des Bundessozialgerichts (BSG) an den Europäischen Gerichtshof (BSG, Beschluss vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R) zum Ausdruck gebracht werden, hat ein Erfolg der Beschwerde im Sinne einer Leistungsgewährung jedenfalls aufgrund einer Folgenabwägung (dazu Bundesverfassungsgericht, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris RdNr. 26) eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für sich.

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht als mutwillig anzusehen und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).