Beschwerde gegen Aussetzung des Prozesskostenhilfeverfahrens aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beschwerte sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem das Prozesskostenhilfeverfahren ausgesetzt worden war. Das Landessozialgericht erklärt die Beschwerde für zulässig und begründet. Es hält die Aussetzung eines PKH-Verfahrens grundsätzlich für unzulässig, führt eine Ausnahme nur bei gleichzeitiger Aussetzung der Hauptsache an und hebt den Beschluss auf.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Aussetzung des Prozesskostenhilfeverfahrens als begründet stattgegeben; Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Aussetzung eines Prozesskostenhilfeverfahrens ist statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung über eine bloß prozessleitende Verfügung hinausgeht.
Die Beschwerde bleibt auch dann zulässig, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des zugestellten Beschlusses bestehen, sofern durch Erteilung einer Ausfertigung Rechtsschein und damit ein Rechtsschutzbedürfnis geschaffen wurden.
Die Aussetzung eines Prozesskostenhilfeverfahrens ist grundsätzlich unzulässig, weil die PKH das Ingangbringen des Hauptsacheverfahrens bezweckt; eine gleichzeitige Aussetzung von Hauptsache- und PKH-Verfahren ist nur zulässig, sofern die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens von der aussetzungsbedingenden Rechtsfrage abhängt.
Ein unanfechtbarer Beschluss i.S.d. § 177 SGG schließt weitere Rechtsmittel gegen diesen Beschluss aus.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2023 aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2023, mit dem das Prozesskostenhilfeverfahren in dem Klageverfahren S 20 AS 1740/22 ausgesetzt worden ist, ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist statthaft. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, da es sich bei dem Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens nicht nur um eine prozessleitende Verfügung handelt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 114 Rn. 9 mwN).
Die Beschwerde ist auch im Übrigen – unabhängig von der Frage, ob das Sozialgericht überhaupt einen wirksamen Beschluss abgesetzt hat – zulässig, weil wegen des durch die erteilte Ausfertigung gesetzten Rechtsscheins auch ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend besteht, einen unwirksamen Beschluss aufzuheben. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beschluss unwirksam ist, weil der Kammervorsitzende lediglich den unvollständigen Beschlussentwurf ohne Rubrum und vollständige Rechtsmittelbelehrung unterzeichnet hat.
Die Beschwerde ist unabhängig davon schon deshalb begründet, weil die Aussetzung des Prozesskostenhilfeverfahrens nach allgemeiner Auffassung wegen des damit verfolgten Zieles des „Ingangbringens“ des Verfahrens grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG 13. Auflage 2020, § 73a Rn. 10a mwN; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.09.2012 – 3 W 78/12, Rn. 3 bei juris mwN; Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 114 SGG, Stand: 15.06.2022, Rn. 26). Allenfalls eine zeitgleiche Aussetzung von Hauptsacheverfahren und Prozesskostenhilfeverfahren kann zulässig sein, wenn auch die Prüfung der Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens von der Rechtsfrage abhängt, wegen der das Hauptsacheverfahren ausgesetzt worden ist (vgl. dazu Bundessozialgericht – BSG -, Beschluss vom 07.10.1991 – 4 Reg 12/91, Rn. 10 bei juris). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.