Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Beschwerdeverfahren (SGB II)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren; er bezieht Leistungen nach SGB II und kann die Prozesskosten nicht tragen. Das Gericht bewilligt PKH nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO und ordnet einen Rechtsanwalt bei. Die Erfolgsaussichten gelten als gegeben, da die erstinstanzliche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers ergangen ist und der Gegner Rechtsmittel eingelegt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO wird Personen gewährt, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Sind erstinstanzlich zugunsten des Antragstellers entschieden und hat die Gegenpartei ein Rechtsmittel eingelegt, sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung regelmäßig als gegeben anzusehen, so dass eine gesonderte Prüfung entbehrlich ist (vgl. §119 Abs.1 Satz2 ZPO).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist geboten, wenn die Sach- oder Rechtslage des sozialgerichtlichen Verfahrens eine besondere fachliche Unterstützung erfordert.
Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §73a SGG sind unanfechtbar (§177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 41 AS 2904/12 ER
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, E, beigeordnet.
Gründe
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und hat glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann.
Hinreichende Erfolgsaussichten sind schon deshalb nicht zu prüfen, weil die erstinstanzliche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers ergangen ist und der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a Rdnr ... 7e m.w.N). Aus diesem Grund ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig. Im Hinblick auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.