PKH-Antrag für Beschwerde vor LSG NRW wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht. Das Gericht lehnte den PKH-Antrag ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg habe und somit die Voraussetzungen des § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO nicht erfüllt seien. Das Sozialgericht hatte bereits den Eilantrag auf Zusicherung von Aufwendungen abgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht ist ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO, § 121 Abs. 2 ZPO).
Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten im erstinstanzlichen Eilverfahren begründet die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht.
Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren vor dem Landessozialgericht sind nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, soweit § 177 SGG dies ausschließt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 27 AS 3734/12 ER
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Landessozialgericht.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig sowie die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§§ 73a, 121 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend fehlt dem Beschwerdeverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht. Das Sozialgericht Duisburg hat den Eilantrag der Antragsteller auf Zusicherung der Aufwendungen für eine ihnen von ihnen begehrte neue Wohnung unter der Anschrift L-Straße 00, E, zu Recht abgewiesen. Auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag betreffend die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH im erstinstanzlichen Verfahren (L 2 AS 2299/12 B) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).