Beschwerde gegen Aufhebung der Vollziehung wegen Aufrechnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Aufhebung der Vollziehung einer durch Aufrechnung bereits vollzogenen Erstattungsforderung. Das LSG wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs allein nicht genügt. Es sei eine Interessenabwägung mit besonderen, substantiierten Gründen erforderlich, die die Antragstellerin nicht vorgetragen habe. Kosten tragen die Parteien gegeneinander nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung der Vollziehung einer Aufrechnung wegen Erstattungsforderung zurückgewiesen; Kosten gegeneinander nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG setzt eine Interessenabwägung voraus; die bloße aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist hierfür nicht ausreichend.
Für die Aufhebung der Vollziehung sind gewichtige Gründe erforderlich, insbesondere ein überwiegendes Privatinteresse oder die besondere Unumkehrbarkeit einer angeordneten Maßnahme, die die Hauptsache vorwegnimmt.
Der Antragsteller muss besondere Gründe substantiiert vortragen; allgemeine oder pauschale Behauptungen einer Belastung genügen nicht.
Ein längeres Hinnahmeverhalten des Betroffenen gegenüber der Vollziehung bzw. der Aufrechnung schwächt den Anspruch auf nachträgliche Anordnung der Aufhebung, sofern kein dringlicher Vortrag erfolgt.
Für die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gilt § 193 SGG entsprechend; die Beteiligten haben einander in der Regel nicht zu erstatten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 21 AS 3314/13 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen, der im Zeitpunkt der Eilentscheidung - wie hier durch Aufrechnung der Erstattungsforderung - bereits vollzogen oder befolgt worden ist. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits schon dann begründet, wenn der Widerspruch (hier gegen die Erstattungsforderung) aufschiebende Wirkung hat. Vielmehr ist eine Interessenabwägung mit der Prüfung vorzunehmen, ob gewichtige Gründe in dem Sinne für eine Aufhebung sprechen, dass das Privatinteresse des von der Vollziehung Belasteten in den Vordergrund tritt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Aufhebung der Vollziehung eine Maßnahme angeordnet werden muss, die die Hauptsache bereits vorwegnimmt und bei einem späteren Obsiegen des Leistungsträgers nur schwer rückgängig zu machen ist (vgl. z.B. LSG NRW Beschluss vom 29.11.2010 - L 6 AS 981/10 B ER juris Rn 22). Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht derartige besondere Gründe nicht erkennen können. Solche Gründe, insbesondere eine besondere Schwere der Belastung, wenn der aufgerechnete Betrag erst nach Klärung der Rechtmäßigkeit des Erstattungsbegehrens im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls zurückerstattet wird, sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, sich zeitnah zu Beginn der Aufrechnung mit einem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Erstattungsforderung analog § 86b Abs. 1 S. 1 SGG an das Sozialgericht zu wenden. Ein dringlicher Grund dafür, die zunächst über 10 Monate bis zur vollständigen Erledigung der Erstattung hingenommene Aufrechnung (erst) anschließend - lediglich vorläufig bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens - rückgängig zu machen, erschließt sich ohne weiteren Vortrag der Antragstellerin hierzu nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).