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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 2108/16 B·23.11.2016

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Meldeaufforderung abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialgerichtsverfahren / ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und begehrt die Feststellung, eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 SGB III sei rechtswidrig. Der Senat hält die Beschwerde für zulässig, da kein Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG vorliegt, entscheidet aber in der Sache unbegründet und schließt sich den Gründen des Sozialgerichts an. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist nicht vorgesehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Senat schließt sich den Gründen des Sozialgerichts an

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, soweit in der Hauptsache keine Zulassung der Berufung erforderlich ist.

2

Eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 SGB III stellt weder eine Geld-, Dienst- noch Sachleistung noch einen darauf gerichteten Verwaltungsakt dar.

3

Die Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung kann im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, ohne dass hieraus ein genereller Ausschluss des Beschwerdewegs gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe folgt.

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Für das Beschwerdeverfahren besteht keine Kostenerstattungsbefugnis nach § 73a SGG i.V.m. § 124 Abs. 4 ZPO.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SGG§ 59 SGB II§ 309 Abs. 2 SGB III§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 73a SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 32 AS 303/16

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.10.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SGG ausgeschlossen; denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung. Wenn sich ein Leistungsberechtigter gegen eine Meldeaufforderung nach § 59 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) iVm § 309 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wendet - der Kläger begehrt vorliegend die Feststellung, dass eine Meldeaufforderung rechtswidrig gewesen sei -, so handelt es sich nicht um eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt (entgegen LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - L 7 AS 1306/14 - RdNrn. 20 ff. bei juris). Vielmehr erschöpft sich die Bedeutung der Meldeaufforderung nicht in der Vorbereitung einer späteren Sanktion (Thüringer LSG, Beschluss vom 20.06.2016 - L 9 AS 318/16 B - RdNrn. 15 ff. bei juris; siehe zur vergleichbaren Problematik der Eingliederungsvereinbarung: Beschluss des erkennenden Senates vom 16.03.2016 - L 2 AS 2110/15 B - RdNr.1 bei juris).

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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Insoweit nimmt der Senat vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

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Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen, § 73a SGG iVm § 124 Abs. 4 Zivilprozessordnung.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).