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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 2080/16·25.03.2019

SGB II: Zuschuss nach § 27 Abs. 3 für BAföG-Schüler; Regelbedarf/Warmwasser unzulässig

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialprozessrecht (SGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte neben dem bewilligten Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II (a.F.) höhere Unterkunftsleistungen sowie Regelbedarf und Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung. Das LSG wies die Berufung zurück: Ein höherer KdU-Zuschuss stehe ihm im Zeitraum 11/2013–04/2014 nicht zu. Die Anträge auf Regelbedarf und Warmwassermehrbedarf seien mangels vorherigen Verwaltungsakts und Vorverfahrens nicht Streitgegenstand und daher unzulässig. Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung höherer Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II blieb ohne Erfolg; weitere Begehren als unzulässig behandelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenstand einer Anfechtungs- und Leistungsklage im SGB II ist grundsätzlich nur der Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit er den geltend gemachten Anspruch regelt.

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Leistungsbegehren, über die ein (vorverfahrensfähiger) Verwaltungsakt noch nicht ergangen ist, sind mangels Sachurteilsvoraussetzungen unzulässig; vor Klageerhebung ist regelmäßig ein Vorverfahren durchzuführen.

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Eine Klageänderung im Berufungsverfahren setzt die Voraussetzungen des § 99 SGG voraus; eine rügelose Einlassung des Beklagten ersetzt fehlende Sachurteilsvoraussetzungen nicht.

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Sozialleistungsansprüche bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; eine Analogie zur Begründung neuer Leistungsansprüche scheidet im Leistungsrecht regelmäßig aus.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG).

Relevante Normen
§ 27 Abs. 3 SGB II§ 27 SGB II§ 27 Abs. 3 SGB II (a.F.)§ Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)§ 21 Abs. 7 SGB II§ 27 Abs. 2 SGB II (a.F.)

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 12 AS 1659/14

Bundessozialgericht, B 14 AS 392/20 B, B 14 AS 83/21 C [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.09.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Prozesskostenhilfeantrag vom 21.10.2016 wird abgelehnt.

Tatbestand

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Streitig ist die Erbringung von Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014.

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Der am 00.00.1986 geborene Kläger hat im Schuljahr 2013/2014 am Berufskolleg für Technik und Informatik, Berufsbildungszentrum M des Rhein-Kreises Neuss mit dem Besuch der dreijährigen Berufsfachschule für Technik die Ausbildung zum Informationstechnischen Assistenten begonnen. Der Schulbesuch begann am 01.08.2013 und sollte voraussichtlich am 31.07.2016 enden. Diese Ausbildung wurde durch den Rhein-Kreis-Neuss mit Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 14.11.2013 über Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für die Zeit ab dem 01.09.2013 gefördert. Die Förderung erfolgte zuschussweise monatlich durch einen Betrag von Euro 453,00.

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Mit Schreiben vom 28.11.2013 an den Beklagten stellte der Kläger unter der Überschrift „Formloser Antrag auf einen Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II bei bewilligten Leistungen aus Schüler-BAföG seit 01.09.2013“ wörtlich: „formlos den Antrag auf einen Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II ab dem 01.09.2013“. Des Weiteren lautete es: „Zu berücksichtigen sind Fahrtkosten und Ausgaben für Lernmittel und Arbeitsmaterial. Für den belegten Kauf der zu beschaffenden Lernmittel wird die volle Kostenübernahme beantragt“.

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Mit Bescheid vom 24.01.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger im Tenor Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3 SGB II für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014 als Zuschuss in Höhe von monatlich Euro 139,22 zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

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Mit Schreiben vom 31.01.2014 gab der Kläger unter Hinweis auf seinen Antrag vom 28.11.2013 ergänzende Hinweise.

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Den gegen den Bescheid vom 24.01.2014 erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2014 zurückgewiesen. Im Betreff des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 heißt es: Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten. Der Tenor des Bescheides lautet: Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren ggfs. entstandene notwendige Aufwendungen könne nicht erstattet werden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der ungedeckten Unterkunftskosten und des Zuschusses im hier streitigen Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014 wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen.

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Gegen den Bescheid vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 hat der Kläger zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben.

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In der Klageschrift vom 07.05.2014 hat der Kläger beantragt:

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1. das beklagte Jobcenter unter Abänderung seines Bescheides vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 zu verpflichten, dem Kläger höhere Leistungen nach § 27 SGB II zu bewilligen,

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2. dem beklagten Jobcenter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 14.09.2016 hat der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 zu verpflichten, dem Kläger

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1) für den Zeitraum 01.11.2013 bis zum 30.04.214 einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 271,22 € unter Abzug bereits erbrachter Leistung zu gewähren,

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2) für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 Regelleistung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 40,00 € und für den Zeitraum 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 Regelleistung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 49,00 Euro zu gewähren,

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3) die Kosten für die dezentrale Warmwasseraufbereitung in Höhe von monatlich 8,80 € für den Zeitraum 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 sowie für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 in Höhe von monatlich 9,00 € zu gewähren.

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Zur Begründung der Klage hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und gemeint, dass seine gesamten Unterkunftskosten ungedeckt im Sinne des § 27 Abs. 3 SGB II (a.F.) seien und deshalb zu übernehmen wären. Außer der Ausbildungsförderung nach dem BAföG stünden ihm keine weiteren Einnahmen zur Deckung seines Regelbedarfs zur Verfügung. Da es sich bei dem Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf handele, könne er insoweit nicht wegen des Anspruchs auf BAföG-Leistungen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Er hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt. Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014. Der Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II (a.F.) sei zutreffend ermittelt worden. Der Kläger habe mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf Regelleistungen. Ein Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung sei nicht Gegenstand der Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II (a.F.).

21

Mit Urteil vom14.09.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klageantrag zu 1) sei unbegründet. Der dem Kläger nach § 27 Abs. 3 SGB II (a.F.) zustehende Zuschuss sei von dem Beklagten zutreffend berechnet worden.

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Der Klageantrag zu 2) sei unbegründet. Der Kläger sei als Auszubildender von Regelleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

23

Der Klageantrag zu 3) sei unbegründet. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die dezentrale Warmwasseraufbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II sei aufgrund der Regelung des § 27 Abs. 2 SGB II (a.F.) ausgeschlossen.

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Zur Begründung seiner gegen dieses Urteil zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen.

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Der Kläger beantragt (sinngemäß),

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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.09.2016 zu ändern  und   den      Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 zu verurteilen, ihm

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1) für den Zeitraum 01.11.2013 bis zum 30.04.214 einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 271,22 € unter Abzug bereits erbrachter Leistung zu gewähren,

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2) für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 Regelleistung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 40,00 € und für den Zeitraum 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 Regelleistung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 49,00 Euro zu gewähren,

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3) die Kosten für die dezentrale Warmwasseraufbereitung in Höhe von monatlich 8,80 € für den Zeitraum 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 sowie für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 in Höhe von monatlich 9,00 € zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

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Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Leistungsakten des Beklagten für den Kläger Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Das Gericht konnte durch den Berichterstatter des Senats als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

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Die hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Wertes des Beschwerdegegenstandes in Höhe von Euro 1.121,60 auch ohne Zulassung statthafte Berufung ist nicht begründet (§§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wenn auch teilweise mit unrichtiger Begründung.

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Die den Gegenstand des Streitverfahrens bildende Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 betrifft die Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II (a.F.) für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014. Diese zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat für den hier streitigen Zeitraum gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf eine höhere Zuschussleistung zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit der Bedarf ungedeckt ist. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat insoweit ab und verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG sowie auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014, denen er sich anschließt (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 und 153 Abs. 1 SGG).

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Die Klageanträge zu 2) und 3) sind wegen fehlender Prozessvoraussetzung unzulässig. Die dort genannten Begehren sind nicht Gegenstand des Streitverfahrens. Ein Fall der zulässigen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG liegt nicht vor. Der Kläger kann nicht die Verurteilung des Beklagten zu den demgemäß beantragten Leistungen begehren. Über ein derartiges Begehren des Klägers gegenüber dem Beklagten hat ein Verwaltungsakt zu ergehen. An einem solchen fehlt es hier ebenso wie an dem sodann erforderlichen Vorverfahren vor Klageerhebung (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kom., 12.A., Vor § 77, Rdnr. 4). Anlass zur Nachholung eines Vorverfahrens hat es nicht gegeben, da es bereits an einem vorverfahrensfähigen Verwaltungsakt fehlt.

39

Ein Fall der zulässigen Klageänderung liegt nicht vor (§ 99 SGG). Auf den Richterbrief vom 03.07.2018 wird verwiesen.

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Mangels der Sachurteilsvoraussetzungen hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und 3) im erstinstanzlichen Verfahren hat auch die rügefreie Einlassung des Beklagten im Verfahren vor dem Sozialgericht eine auch das Berufungsgericht bindende Prozesshandlung im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG nicht dargestellt. Dies insbesondere deswegen nicht, da die Klageanträge zu 2) und 3) wegen insoweit unzulässiger Klage ohne Bedeutung sind.

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Abgesehen davon wäre eine solche Klageänderung auch nicht sachdienlich gewesen. Dies insbesondere deswegen nicht, da der Kläger im hier streitigen Zeitraum von Regelleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen und der weitere geltend gemachte Anspruch nicht Teil der Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II (a.F.) ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG wird verwiesen, denen sich der Senat auch insoweit anschließt.

42

Ergänzend weist der Senat in Bezug auf das weitere Vorbringen des Klägers zur Begründung etwaiger weiterer Leistungsansprüche im Sinne der Klageanträge zu 2) und 3) auf Folgendes hin:

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Eine von dem Kläger demnach angenommene analogiefähige Lücke im Leistungsrecht hat auch im hier streitigen Zeitraum nicht bestanden. Zum einen ist das Leistungsrecht nicht analogiefähig und bedarf es zur Konstituierung eines Leistungsanspruchs jeweils einer gesonderten gesetzlichen Grundlage. Zum anderen ist das nach Auffassung des Klägers sozialpolitisch Gewünschte nicht gleich dem durch die Legislative sozialpolitisch Geregeltem.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 160 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Vorliegend geht es nur um die Bewertung von Tatsachen im Einzelfall.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus L (§ 73a SGG). Die Rechtssache hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.