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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 2047/12 B·15.04.2013

Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Anwalts in Widerspruchsverfahren um Mahngebühr

SozialrechtSozialgerichtsbarkeitProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Festsetzung einer Mahngebühr. Das SG lehnte PKH mangels Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung wegen geringer Bedeutung ab. Das LSG hob den Beschluss auf und bewilligte ratenfreie PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil Waffengleichheit und rechtliche Komplexität die Hinzuziehung erforderlich machten.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von PKH als begründet; ratenfreie PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann, die Sache nicht mutwillig ist und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).

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Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in Widerspruchs- und Klageverfahren bemisst sich nach dem Grundsatz der Waffengleichheit; die geringe wirtschaftliche Bedeutung der Streitigkeit allein schließt die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung nicht aus.

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Ist der Gegner durch rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter vertreten und besteht dadurch ein deutliches Informations- und Erfahrungsungleichgewicht, rechtfertigt dies regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 63 Abs. 2 SGB X.

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Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist zum Zeitpunkt der Beauftragung zu beurteilen; ein späterer Erfolg des Widerspruchs beseitigt nicht rückwirkend die Erforderlichkeit der Hinzuziehung.

5

Eine Klage ist nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie auf rechtlich relevanten und für einen Laien schwer zu durchschauenden Rechtsfragen beruht (z.B. Auslegung komplexer Vorschriften des SGB II).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 63 Abs. 2 SGB X§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO§ 31 Abs. 1 SGB X§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 39 Nr. 1 SGB II

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 32 AS 30/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.10.2012 aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ab 03.01.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M, F, bewilligt.

Gründe

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I.

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Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren um Mahngebühren gem. § 63 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig ist.

4

Mit Schreiben vom 07.08.2011, tituliert als "Mahnung", forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines vom Jobcenter F geltend gemachten Erstattungsbetrags von 2.676,00 Euro innerhalb einer Woche auf und machte zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 13,95 Euro geltend. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein und führte zur Begründung u.a. aus, dass ein gegen den Erstattungsbescheid des Jobcenters erhobener Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und die Forderung daher nicht fällig sei. Die Beklagte half dem Widerspruch in vollem Umfang ab und sah die entstandenen notwendigen Aufwendungen als erstattungsfähig an. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei jedoch nicht notwendig gewesen (Bescheid vom 05.12.2011 und Widerspruchsbescheid vom 30.12.2011). Hiergegen hat der Kläger am 03.01.2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt.

5

Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 08.10.2012 abgelehnt. Dem Kläger sei es im Hinblick auf die geringe wirtschaftliche Bedeutung der Sache (Erhebung einer Mahngebühr von 13,95 Euro) zumutbar gewesen, den Widerspruch gegen die Erhebung der Mahngebühr ohne Inanspruchnahme professioneller Hilfe einzulegen. Das Mahnschreiben habe die zugrundeliegende Forderung klar bezeichnet und ordnungsgemäß über das zutreffende Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Mahngebühr informiert. Der Kläger habe gewusst, dass die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Erstattungsbescheides noch nicht geklärt sei. Von einer Kenntnis über die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs sei auch auszugehen, da die entsprechende Aufklärung dem ihn im dortigen Verfahren vertretenden Anwalt im Rahmen des Auftragsverhältnisses oblegen habe. Anhaltspunkte, dass der Bevollmächtigte seiner Beratungspflicht nicht genügt habe, ergäben sich aus der Akte nicht.

6

Gegen den ihm am 12.10.2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am selben Tag Beschwerde eingelegt und seinen Antrag weiter verfolgt. Der Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid und der Widerspruch gegen die Festsetzung von Mahngebühren seien zwei verschiedene Verfahren. Eine Nebenpflicht zur Erteilung einer Beratung im zweiten Verfahren ergebe sich aus der Vertretung im ersten Verfahren nicht. Die Höhe der Mahngebühr sei für die Beurteilung der Notwendigkeit, einen Anwalt hinzuzuziehen, irrelevant.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

8

II.

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

10

Dem Kläger ist für das Klageverfahren PKH ab Antragstellung am 03.01.2012 zu bewilligen.

11

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, der Antragsteller die Kosten der Prozessführung, nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

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Diese Voraussetzungen liegen vor, die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung einer Mahngebühr mit Bescheid der Beklagten vom 07.08.2011, eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X (vgl. BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R Rn. 14 - sowie Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R Rn. 17), ist im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erfolgreich gewesen, da die Beklagte dem Widerspruch stattgegeben hat. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war auch aus der Sicht eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der Beauftragung notwendig iSv § 63 Abs. 2 SGB X und nicht wegen der Geringfügigkeit der Mahngebühr auszuschließen. Entscheidender Maßstab ist nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Stehen einem Kläger - wie hier - im Widerspruchsverfahren rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber und ist dadurch ein deutliches Ungleichgewicht im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Beteiligten gegeben, so erfolgt die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig (BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R Rn. 19 ff.). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Vielmehr enthält der die Mahngebühr festsetzende Bescheid vom 07.08.2011 die - nicht zutreffende - Behauptung, die Forderung des Jobcenters F in Höhe von 2.676,00 Euro sei fällig, ohne dass der Kläger, wäre er nicht anwaltlich vertreten gewesen, selbst ausreichende Kenntnis gehabt hätte, die Richtigkeit dieser Behauptung zu überprüfen. Als juristischer Laie war er nicht in der Lage, ohne Hilfestellung zu überprüfen und zu beurteilen, dass die streitige Erstattungsforderung im Hinblick auf den hiergegen eingelegten Widerspruch unter Berücksichtigung der differenzierten Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II entgegen der Behauptung des Beklagten gerade nicht fällig war.

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Die vorliegende Klageerhebung war auch nicht mutwillig iSv § 114 S. 1 ZPO und die Beiordnung eines Rechtsanwalts iSv § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.

16

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).