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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 1829/12 B·14.03.2013

Beschwerde gegen SG-Beschluss zu §42a SGB II wegen Mietkautionsdarlehen zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Leistungsrecht / Eingliederungsleistungenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt verfassungsrechtlich die Anwendung des § 42a SGB II im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens. Das LSG NRW weist die Beschwerde zurück und schließt sich dem SG-Beschluss an. Entscheidend ist, dass der Kläger über Zusatzeinkommen und Vermittlungschancen verfügt und die Freibeträge die monatliche Rate deutlich übersteigen. Zudem stützt die Rechtsprechung des BSG zur Verfassungsgemäßheit der Regelleistungen die Entscheidung.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster wegen § 42a SGB II aus den zutreffenden Gründen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfassungsrechtliche Angriffe gegen eine SGB-II-Vorschrift sind unzulässig, soweit der Leistungsberechtigte über Zusatzeinkommen oder zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt und die geltenden Freibeträge den sozio‑kulturellen Existenzanspruch nicht gefährden.

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Bei der Prüfung von Rückzahlungsregelungen (z. B. Mietkautionsdarlehen) ist maßgeblich, ob die monatliche Rückzahlungsrate die verbleibenden Freibeträge so schmälern, dass das Existenzminimum in Bedeutung treffender Weise beeinträchtigt wird.

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Entscheidungen anderer Sozialgerichte sind nur dann auf den eigenen Fall übertragbar, wenn die wirtschaftlichen und persönlichen Rahmenbedingungen (fehlende Zusatzeinkünfte, mangelnde Erwerbsaussichten) vergleichbar sind.

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Die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Verfassungsgemäßheit von Regelleistungen, ist bei verfassungsrechtlichen Zweifeln maßgeblich zu berücksichtigen; die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht stärkt die Tragfähigkeit dieser Würdigung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 42a SGB II§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 10 AS 887/11

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2012 wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses, denen der Senat sich anschließt, zurückgewiesen.

Gründe

2

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

3

Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers bzgl. der zum 01.04.2011 in Kraft getretenen Vorschrift des § 42a SGB II vermag sich der Senat im vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - bezieht sich auf einen Leistungsberechtigten, der weder über Zusatzeinkommen noch über zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt. Beides ist bei dem 1979 geborenen Kläger, dessen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der Beklagte, wie aus den entsprechenden Eingliederungsvereinbarungen ersichtlich, fördert und der über eine selbständige Tätigkeit als Fotograf fortlaufend Einkommen erzielt, nicht der Fall. Vielmehr übersteigen die dem Kläger zustehende Freibeträge die monatlichen Raten in Höhe von 30 EUR für die Rückzahlung des Mietkautionsdarlehns von 440 EUR deutlich, die im Übrigen lediglich 8,25 % des ursprünglichen Regelbedarfs der Stufe 1 in Höhe von 364 EUR ausmachen. Auch das SG Berlin nimmt in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden eine verfassungskonforme Auslegung des § 42a SGB II nicht vor.

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Ebenso fehl geht die Bezugnahme auf die Argumentation des SG Berlin in dem Vorlagebeschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 29349/11 - juris-Rn. 99. Der Kläger ist wegen der durch die Freibeträge bedingten Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation durch die Rückführung des Mietkautionsdarlehns in seinem sozio-kulturellen Existenzanspruch gerade nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - die Höhe der Regelleistung der Stufe 1 als verfassungsgemäß angesehen hat. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 - nicht zur Entscheidung angenommen.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).