Berufung gegen Gerichtsbescheid wegen SGB II-Leistungen als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold ein. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der Berufung (§144 SGG) und die Erforderlichkeit der Zulassung. Das Landessozialgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da die Zulassung mangels gegebenen Zulassungsgründe (u.a. Beschwerdewert ≤ 750 EUR; keine Zusammenrechnung von SGB II‑Leistungsabschnitten) fehlt. Kosten werden nicht erstattet; Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung gegen Gerichtsbescheid als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Gerichtsbescheid ist die Berufung nur zulässig, wenn die Zulassung nach § 144 SGG vorliegt; fehlt die Zulassung, ist die Berufung unzulässig und kann verworfen werden.
Die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG setzt insbesondere voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt oder ein in § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG bezeichnetes Zulassungsmerkmal vorliegt.
Bei SGB II‑Leistungen erfolgt für die Beurteilung der Zulassungspflicht nach § 144 SGG nach der überwiegenden Ansicht keine Zusammenrechnung einzelner Bewilligungsabschnitte; jeder Bewilligungsbescheid ist selbstständig zu prüfen.
Das Gericht kann die Berufung gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss verwerfen, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit entfallen und die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss sind Kosten nicht zu erstatten, sofern das Gericht dies anordnet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 21 AS 1993/12
Bundessozialgericht, B 4 AS 16/15 R [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 03.09.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist nicht statthaft. Der Senat verwirft die Berufung gem. § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig, nachdem die Beteiligten hierzu mit Schreiben vom 30.10.2014 angehört worden sind. Die Entscheidung durch Beschluss entspricht pflichtgemäßem Ermessen; die Komplexität des Streitfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist einfach. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 03.09.2014 bedarf der Zulassung (§ 144 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 EUR nicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Im Streit stehen nicht Leistungen für mehr als einem Jahr. Eine Zusammenrechnung von Leistungsabschnitten findet bei SGB II-Leistungen nach der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht statt - insofern wird auf die Ausführungen in dem Richterbrief vom 30.10.2014 Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 13.02.2014 (B 4 AS 22/13 R - juris RdNrn 13 ff.) ableiten lässt, dass auch bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einzelne Bewilligungsbescheide mit ihrem jeweiligen Regelungsgehalt zur Überprüfung gestellt werden und eine Zusammenfassung prozessualer Ansprüche durch § 44 SGB X nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).