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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 1795/20 B ER·20.01.2021

Beschwerde gegen einstweilige Kostenübernahme für Kanalsanierung abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrechtLeistungen zur UnterkunftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten einstweilige Gewährung der Kosten für eine Kanalsanierung. Das LSG schloss sich dem SG an und sah keinen Anordnungsanspruch, da die geltend gemachten Forderungen erst nach Beginn der Arbeiten fällig werden und keine Nachweise über fehlende Finanzierungs‑möglichkeiten vorgelegt wurden. PKH wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt; Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Gewährung der Sanierungskosten als unbegründet abgewiesen; PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Übernahmefähige Kosten der Unterkunft umfassen nur solche Forderungen, die bereits fällig sind.

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Ein Anordnungsanspruch auf einstweilige Leistungen zur Übernahme von Kosten ist regelmäßig nicht zu bejahen, wenn die geltend gemachten Zahlungen erst nach Beginn der Leistungspflicht fällig werden.

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Zur Bejahung eines Anordnungsgrundes ist darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass keine zumutbaren Finanzierungswege (z. B. grundbuchlich gesicherter Kredit) zur Verfügung stehen.

4

Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 18 AS 3438/20 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.12.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellerinnen die Kosten der Kanalsanierung des Grundstücks U-Str. 00 in E in einer von dem Antragsgegner als angemessen erachteten Höhe als einstweilige Leistung, gegebenenfalls im Wege eines Darlehens, zu gewähren, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat schließt sich diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen den Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss vom 01.12.2020 nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an und nimmt auf diese Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

3

Das Vorbringen der Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragstellerinnen haben ihren Antrag unter Bezugnahme auf ein Angebot der Firma S L zwar hinsichtlich der Höhe der begehrten Kosten (11497,63 Euro) konkretisiert und mitgeteilt, dass sie dieser Firma mit Schreiben vom 03.12.2020 den Auftrag erteilt haben, ein Anordnungsanspruch lässt sich hieraus aber weiterhin nicht ableiten. Nach der vorgelegten Auftragsbestätigung der Firma S L wird diese - abhängig von den Witterungsverhältnissen - frühestens im Februar 2021 mit der Sanierung beginnen. Erst nach Beginn dieser Arbeiten wird auch nach dem Vortrag der Antragstellerinnen die erste Abschlagzahlung fällig. Zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, aber nur die Forderungen, die fällig sind (vgl. BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R, Rn. 12 bei juris; BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R, Rn. 13 bei juris).

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Unabhängig davon ist auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Das von den Antragstellerinnen bewohnte Hausgrundstück ist unbelastet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese zur Vorfinanzierung der Kosten der Kanalsanierung auch einen grundbuchmäßig abgesicherten Kredit erhalten können. Nachweise dazu, dass entsprechende Bemühungen erfolglos geblieben sind, haben die Antragstellerinnen trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die entsprechende Anfrage des Senats vom 30.12.2020 ist bis heute ohne jede Reaktion der Antragstellerinnen geblieben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.