Beschwerde gegen einstweilige Bewilligung von SGB II-Leistungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach SGB II; das Sozialgericht hatte bereits nicht entsprochen. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund vorliegt und das Existenzminimum derzeit gesichert ist. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen einstweilige Bewilligung von SGB II-Leistungen als unbegründet abgewiesen; PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt sowohl einen materiellen Anordnungsanspruch als auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) voraus.
Eilbedürftigkeit besteht nur, wenn dem Betroffenen ohne schnelle Entscheidung eine erhebliche, nicht durch eine spätere Hauptsacheentscheidung ausgleichbare Rechtsverletzung droht.
Die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen; hierfür genügt, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Bei der Beurteilung des Anordnungsgrundes ist auf den Zeitpunkt der Eilentscheidung abzustellen; das Erfordernis der Dringlichkeit wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, sodass zurückliegende Zeiträume in der Regel abzuwarten sind.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 31 AS 4133/20 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat dem auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) gerichteten Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne eine schnelle Entscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte unmittelbar droht, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 zum Az. 1 BvR 569/05, Rn. 23 bei juris).
Der geltend gemachte (Anordnungs-) Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Beschl. vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01, Rn. 5 bei juris).
Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Rechtsgrundsätze mangelt es schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, so dass eine gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen bereits aus diesem Grunde nicht zu ergehen hatte. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über einen zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden deshalb in aller Regel zumutbar (so Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2017 - L 11 KR 170/17 B ER - Rn. 6 bei juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2008 - L 26 B 2321/07 AS ER - Rn. 9 f. bei juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.06.2005 - L 11 B 218/05 AS ER - Rn. 19 f bei juris; Frehse in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Auflage 2012, § 86b Rn. 101).
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsteller gegenwärtig zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen auf eine einstweilige Regelung des Gerichts angewiesen sind, weil ihr Existenzminimum derzeit nicht sichergestellt ist und ein Abwarten bis zu einer Klärung von Ansprüchen in einem Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. Nach ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung erhalten die Antragsteller seit dem 19.10.2020 Grundsicherungsleistungen aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung durch die Antragstellerin zu 1) am selben Tage. Ihr derzeitiges Existenzminimum ist damit durch die vor etwa zwei Monaten erfolgte Leistungsbewilligung (gegebenenfalls i.V.m. dem aus der Tätigkeit erzielten Einkommen und dem Kindergeld) gesichert. Es wurde von den Antragstellern nicht geltend und damit erst Recht nicht glaubhaft gemacht, dass zur Vermeidung von gegenwärtigen erheblichen Nachteilen noch eine vorläufige Regelung über Leistungsansprüche bis zu diesem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt erforderlich ist. Dies gilt auch deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regelfall in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen frühestens mit der Anbringung dieses Antrages bei Gericht zugesprochen werden können, weshalb hier nur der Zeitraum vom 23.09.2020 bis zum 18.10.2020 betroffen ist. Für diesen fehlt es aber an jeglichen Hinweisen für das Erfordernis einer einstweiligen Regelung zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren abzulehnen, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 114 Satz 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Regierungsbeschäftigter