Beschwerde gegen einstweilige Gewährung von Unterkunfts- und Heizkosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im einstweiligen Rechtsschutz die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung. Das Landessozialgericht verneint einen Anordnungsgrund, da keine aktuelle Gefährdung der Unterkunft (drohende Wohnungs- oder Obdachlosigkeit) erkennbar ist und Mietzahlungen bis Oktober 2015 geleistet wurden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, PKH abgelehnt und Kosten nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Gewährung von Unterkunfts‑ und Heizkosten zurückgewiesen; PKH abgelehnt und Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Für eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Unterkunft und Heizung ist ein Anordnungsgrund i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG erforderlich, der eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft (drohende Wohnungs- oder Obdachlosigkeit) voraussetzt.
Mietrückstände oder das Fehlen bedarfsdeckender Mittel begründen nicht bereits ohne weiteres eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 GG; eine unmittelbare Gefährdung des Wohnraums tritt erst ein, wenn der Verlust der Wohnung unmittelbar droht, was konkretes auf Räumung gerichtetes Handeln des Vermieters erfordert.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen; maßgeblich sind hierfür konkrete Tatsachen und Unterlagen, die die aktuelle Notlage belegen (§ 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- SGS 37 AS 745/21 ER08.06.2021NeutralL 2 AS 1723/15 B ER
- Landessozialgericht NRWL 2 AS 1622/15 B ER22.12.2015Zustimmendjuris Rn. 4
- Landessozialgericht NRWL 2 AS 1557/15 B ER16.12.2015ZustimmendRdNr. 3 f. bei juris
- Landessozialgericht NRWL 2 AS 1199/15 B ER25.11.2015Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 2 AS 1821/15 B ER16.11.2015Zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 29 AS 2210/15 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.08.2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner dazu zu verpflichten, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung auch Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Diesbezüglich fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Unterkunft und Heizung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft voraus. Es muss Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen (vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senates vom 19.06.2015 - L 2 AS 894/15 B ER, juris RdNr. 16 m.w.N., Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2015 - L 12 AS 47/15 B ER, juris RdNr. 9 ff.). Ob dies grundsätzlich die Erhebung der Räumungsklage durch den Vermieter voraussetzt oder unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung der Wohnung als Lebensmittelpunkt vorliegen kann, die den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlich macht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B, juris RdNr. 31 ff.), kann hier dahinstehen. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass die Miete von den Antragstellern bis einschließlich Oktober 2015 in voller Höhe an den Vermieter entrichtet worden ist. Damit fehlt es bereits an Mietrückstände, die eine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen würden. Ob bereits eine drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft begründen kann (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B, juris RdNr. 31 ff.), ist deshalb in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Eine solche Kündigung droht hier bisher nicht, so dass eine aktuelle besondere Notlage, die es unzumutbar macht, die Entscheidung in der Hauptsache hinsichtlich dieser Kosten abzuwarten, nicht ersichtlich ist.
Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt, so dass ein Anordnungsgrund bereits dann vorliegt, wenn der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mittel verfügt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015 - L 7 AS 704/15 B ER, L 7 AS 705/15 B, juris RdNr. 22) folgt der Senat nicht. Mietrückstände allein begründen nach seiner Auffassung noch keine unmittelbare Gefährdung des Grundrechts aus Art.13 Grundgesetz (GG). Diese Gefährdung ist nicht bereits gegeben, wenn die privatrechtlich Verbindlichkeit, die Miete zu bezahlen, nicht mehr erfüllt werden kann. Sie tritt frühestens ein, wenn auch der Verlust der Wohnung unmittelbar droht. Dies setzt zumindest ein auf Räumung der Wohnung gerichtetes konkretes Handeln des Vermieters voraus. Dass die Antragsteller nicht über hinreichende bedarfsdeckende Mittel verfügen ist unter Berücksichtigung der vorgelegten Kontoauszüge zudem zweifelhaft. Diese Kontoauszüge weisen noch am 19.10.2015 einen positiven Kontostand von 215,48 Euro auf.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.